Darauf müssen Websitebetreiber*innen jetzt bei Google Fonts achten
Aktuell erhalten Betreiber*innen von Websites Schreiben, in denen Schadensersatz wegen einem Datenschutzverstoß im Zusammenhang mit der dynamischen Einbindung von Google Fonts verlangt wird. Oft stammen diese Schreiben sogar von Privatpersonen und es wird pauschal eine Zahlung von 100 Euro verlangt. Was hat es damit auf sich? Wir klären über die Abmahnungen wegen Google Fonts auf und erklären, was jetzt getan werden sollte.
Was sind eigentlich Google Fonts?
Google Fonts sind die einfachste Lösung, Schriftarten auf einer Website einzubinden. Google Fonts sind kostenlos und man kann aus mehreren hundert Schriften wählen. Dabei gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, diese zu nutzen: Entweder sie werden lokal abgespeichert, also auf einem eigenen Server hochgeladen oder die Google Fonts werden dynamisch eingebunden und bleiben auf den Google-eigenen Servern. Bei der zweiten Möglichkeit werden die Schriftarten bei jedem Websitebesuch durch neue Nutzer*innen nachgeladen.
Unsicher, wie Google Fonts auf der eigenen Website eingebunden sind? Hier klicken für den Google Fonts Checker.
Was sollte man tun, wenn man Google Fonts nicht lokal eingebunden hat?
Sollten Sie das Ergebnis erhalten, dass Google Fonts extern eingebunden werden, binden Sie diese schnellstmöglich lokal ein, sodass diese nicht mehr dynamisch von Google geladen werden. Gerne sind wir ihnen hier behilflich und übernehmen diese Arbeit für sie. Bitte kontaktieren Sie uns dafür unter der Rufnummer 08031 2575-100 oder per Kontaktformular.
Abmahnungen wegen Google Fonts: Wo liegt das Problem?
Das Problem mit Google Fonts liegt darin, dass der Browser die Schriftart beim Websiteaufruf von den Servern des US-Konzerns lädt. Dadurch kollidiert dies mit der DSGVO.
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 20.01.2022 – Az. 3 O 17493/20 die Betreiberin einer Website für den Einsatz von Google Fonts neben Unterlassung zu einem Schadensersatz in Höhe von 100 Euro verurteilt. Mittlerweile werden an viele Websitebetreibende Abmahnschreiben versendet. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist dabei hoch umstritten. Das Gericht sah durch die Datenübermittlung an Google ein “individuelles Unwohlsein” und einen “Kontrollverlust”.
Rechtlich problematisch ist bei diesem Vorgang, dass unerlaubt personenbezogenen Daten an Google in den USA weitergeleitet werden. Dabei handelt es sich meistens um dynamische IP-Adressen, die datenschutzrechtlich relevant sind. Unwissentlich für Nutzer*innen wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, da dafür keine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Google selbst versichert, dass die IP-Adressen zwar weitergegeben, aber nicht protokolliert werden. Damit würde keine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO vorliegen. Da es aber wenig Kontrolle über die Daten in den USA gibt, begibt man sich hier auf unsicheres Terrain.
Was tun bei einer Abmahnung wegen Google Fonts?
Derzeit spricht viel dafür, dass die Anwaltsschreiben, die derzeit teilweise massenweise verschickt werden, rechtsmissbräuchlich sind, da die Betroffenen die jeweiligen Websites ja vorsätzlich besucht haben. Stammt das Abmahnschreiben von einem Anwalt, sollte man sich zur Sicherheit selbst von einem IT-Anwalt beraten lassen. Oft wurden hier auch Unterlassungserklärungen für die Nutzung von Google-Fonts und damit verbundene Anwaltsgebühren erhoben. Stammt das Aufforderungsschreiben nicht von einem Anwalt, kann man solche Schreiben wahrscheinlich ignorieren.
Zur Sicherheit sollten jedoch alle Website-Betreiber*innen auf die lokal gehostete Google Fonts Version umsteigen. Die SEO-Küche hilft hier natürlich gerne dabei.
Titelbild © Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe.com
Beitragsbild © Fotohansel / stock.adobe.com
Keine Kommentare vorhanden