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Google-Löschantrag


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Was ist der Google-Löschantrag?

Der gängigen Definition zufolge handelt es sich beim Google-Löschantrag um ein Formular, um die Entfernung von unerwünschten Inhalten aus den SERPs bei der Suchmaschine zu beantragen. Diese Option besteht seit Mai 2014.  Die Maßnahme vergegenwärtigt die Anpassung des Datenschutzes an moderne Begebenheiten. Das zugehörige Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beruft sich auf das sogenannte “Recht auf Vergessenwerden”. Eine Löschung erfolgt, sofern eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers vorliegt.

 

Warum gibt es die Möglichkeit, Inhalte aus den SERPs von Google löschen zu lassen?

Das “Recht auf Vergessenwerden” macht es Personen möglich, selbst über die Zugänglichkeit von personenbezogenen Daten gegenüber der Öffentlichkeit zu entscheiden. Der Nutzer stellt einen Antrag auf Löschung von Inhalten bei Google, sofern diese gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoßen. Verantwortlich dafür ist ein Urteil des EuGH vom 13.05.2014. Die rechtlichen Reformen entspringen einer Klage der spanischen Datenschutzbehörde. Nach dieser deutlichen Rechtsprechung war Google gezwungen, zu reagieren. Das entsprechende Formular macht es Personen möglich, eigenverantwortlich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen vorzugehen und eine Löschung der Daten anzufragen.

Schutz vor persönlichkeitsrechtverletzenden Aussagen: Eine explizite Regelung des Anspruches, namensbasierte Äußerungen zu entfernen, nimmt außerdem die DSGVO im Artikel 17 seit 2018 vor. Im Recht auf Löschung wird ausdrücklich beschrieben, wann eine Blockierung der Sichtbarkeit von personenbezogenen Daten durch einen Betreiber notwendig wird. Der Google-Löschantrag vergegenwärtigt eine Maßnahme, um den gegenwärtigen Richtlinien des Datenschutzes gerecht zu werden.

Ein Recht, das online und offline greift: Der Schutz der Persönlichkeit ist im Zuge der digitalen Revolution nicht mehr nur in traditionellen Medien relevant. Die endlosen Weiten des Internets schaffen ebenfalls eine Öffentlichkeit, in der Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen getätigt werden. Daher ist der Datenschutz auch hier von elementarer Bedeutung. Unvorteilhafte oder falsche Informationen, die mit dem Namen einer Person in den SERPs in Verbindung gebracht werden, sind schädlich. Der Google-Löschantrag ist demnach als Aktualisierung des Datenschutzrechts zu verstehen.

Ist mit dem Google-Löschantrag das System zur Meldung von Webseiten gemeint?

Beim Google-Löschantrag handelt es sich nicht um das über die Google Search Console erreichbare System. Hier melden Personen Webseiten, die Spam oder Malware enthalten. Dieses Tool erlaubt die Beantragung der Löschung einer gesamten Seite aus dem Index der Suchmaschine. Der Löschantrag von Google zielt auf die Entfernung von konkreten Suchergebnissen aus den SERPs ab, die gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen.

Wer kann einen Antrag auf die Löschung von Inhalten bei Google stellen?

Grundsätzlich haben Privatpersonen das Recht, sich auf das Datenschutzrecht zu berufen. Sie können einen Antrag auf Löschung stellen. Vor dem Kontext des Unternehmenspersönlichkeitsrechts haben zudem Firmen die Möglichkeit, die Entfernung schädigender Beiträge zu erwirken.

Welche Einträge können infolge des EuGH-Urteils gelöscht werden?

Die Löschung bei Google umfasst Inhalte, die eindeutig mit einer Person in Verbindung stehen. Ihr Name ist mit der Information verknüpft. Damit die Entfernung durch die Suchmaschine erfolgt, muss gemäß dem europäischen Gerichtshof eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes vorliegen. Art. 17 der DSGVO benennt explizite Gründe, bei denen der Suchmaschinenbetreiber personenbezogene Informationen löschen müssen. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise bei den Daten einer der folgenden Faktoren zutrifft:

  • Die Zwecke der Datenveröffentlichungen werden nicht mehr erfüllt
  • Es liegt eine unrechtmäßige Verarbeitung vor
  • Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und eine anderweitige Rechtsgrundlage fehlt.

Google ist verpflichtet, Inhalte zu entfernen, die der Persönlichkeit einer Person schaden

Mit dem Formular haben es Nutzer selbst in der Hand, Informationen in Verbindung mit ihrem Namen von Google aus den Suchergebnissen herausnehmen zu lassen. Dabei sind es nicht nur falsche Tatsachenbehauptungen, die gelöscht werden können.

Persönlichkeitsrechtsverletzende Meinungsäußerungen und unwahre Tatsachenbehauptungen zählen in den Bereich von Inhalten, die die Suchmaschine aus den SERPs entfernen muss. Der Anspruch auf Löschung besteht ferner bei Daten, die zwar wahr, aber veraltet sind und an denen kein überwiegendes öffentliches Interesse mehr besteht.

Der Google-Löschantrag bezieht sich zudem auf Begriffe aus der “Autocomplete-Funktion” von Google. Die Blockierung von URLs, deren namensbasierte Eingabe unangenehme Ergebnisse in den SERPs der Suchmaschine nach sich zieht, schützt die Persönlichkeit der betroffenen Person.

Wie wird der Google-Löschantrag online gestellt?

Die Entfernung personenbezogener Daten aus den Suchergebnissen von Google kann über den Löschantrag erwirkt werden, der online verfügbar ist. Dabei füllt der Betroffene oder ein Vertretungsberechtigter den Antrag aus.

Diese Angaben gehören in das Formular:

  1. Der Antragsteller hinterlegt seinen Namen und einen Nachweis seiner Identität
  2. Unabdingbar für die Vollständigkeit des Löschantrags ist die Nennung der expliziten URLs, die entfernt werden sollen
  3. Google verlangt dabei eine meinungsbasierte Darlegung, das bedeutet eine Begründung, warum die Entfernung der Ergebnisse aus Sicht des Betroffenen notwendig ist
  4. Eine gültige E-Mail-Adresse und eidesstattliche Erklärung des Antragstellers gehören ebenfalls zum Antrag dazu
  5. Der Löschantrag ist mit einer digitalen Unterschrift zu unterzeichnen.

Wann hat ein Google-Löschantrag Erfolg?

Über die Bewilligung eines Löschantrages entscheiden Juristen von Google individuell. Sie bewerten den jeweiligen Fall und arbeiten dabei eng mit den nationalen Datenschutzbehörden zusammen. Dem Antrag auf die Löschung von Inhalten in den SERPs wird nur stattgegeben, wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nachweisbar ist.

Zwei Faktoren beeinflussen die Entscheidung von Google:

Das Informationsinteresse der Allgemeinheit

Der zeitliche Faktor

Eine wahre Tatsachenbehauptung kann durch den Google-Löschantrag entfernt werden, wenn bestimmte Merkmale vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Daten zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr dem Informationsinteresse der Allgemeinheit dienen.

Löschanträge, die sich auf ältere Inhalte oder Artikel beziehen, haben eine größere Chance, gelöscht zu werden. Bei Anträgen, die jüngere Ergebnisse zum Gegenstand des Löschanspruches machen, ist die Bewilligung schwieriger.


Die ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Informationen wird möglicherweise im Laufe der Zeit unrechtmäßig. In diesem Fall dienen die Daten nicht mehr den Zwecken, zu denen Sie tatsächlich verarbeitet wurden. Daher ist eine Löschung möglich.

Relevant ist demnach, wie lange das betreffende Ereignis in der Vergangenheit zurückliegt. Ein konkretes Jahr als Referenz gibt es in diesem Sinne jedoch nicht. Die Juristen wägen den Einzelfall individuell ab.


Nimmt die betroffene Person eine Rolle im öffentlichen Leben ein, ist die Lage anders. Hier birgt die Zugänglichkeit zu dieser Information wiederum möglicherweise eine Notwendigkeit.

Es besteht ein Löschanspruch, sofern es sich um veraltete Daten handelt. Die Aktualität der Information, die gelöscht werden soll, spielt eine relevante Rolle bei der Entscheidung für oder gegen eine Entfernung aus dem Index.

Die Relevanz ist ausschlaggebend, damit ein Antrag Erfolg hat. Sofern die Daten mehrere Jahre alt sind und der Betroffene keine brisante Person des öffentlichen Lebens darstellt, ist der Erfolg eines Löschantrages bei Google möglich.

Was passiert, wenn der Löschantrag bei Google erfolgreich ist?

Wird der Antrag auf die Entfernung von Inhalten aus den Suchergebnissen bewilligt, dürfen die streitgegenständlichen URLs nach der Löschung nicht mehr online erscheinen. Das beinhaltet:

  • Die Auflistung des Beitrages in den Suchergebnissen
  • Mögliche Links der Suchmaschinenbetreiber, die auf die URL verweisen.

Die Algorithmen von Google benötigen eine gewisse Zeit, um diese Änderungen zu „Crawlen.

Betrifft der Löschantrag die Google-Bildersuche?

Die Zugänglichkeit von Bildern unterliegt besonderen rechtlichen Regelungen. Die Verantwortung tragen je nach individuellem Fall das Kunsturhebergesetz (KUG) oder die DSGVO. Fühlt sich eine Person durch Bilder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, kann sie Google auffordern, diese Inhalte zu entfernen. Dabei sind explizite Gründe zu benennen.

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