Der „Black Friday“ gehört im Online-Handel längst zu den etablierten Begriffen und zu jenen Festivitäten, die Händlern steigende Umsätze versprechen. Nachdem der Schnäppchen-Tag vor einigen Jahren aus den USA auch auf den deutschen Markt geschwappt kam, nahmen in der Vergangenheit immer mehr große und kleine Händler teil und stellten eigene Kampagnen auf die Beine. Bis die Abmahnung kam…

Black Friday: Kritik an Markeneintragung
Hinter dem Black Friday versteckt sich jedoch nicht nur ein Rabattschlacht, sondern auch der Kampf um die eingetragene Marke dahinter und das große Geld. Wer als Händler hierzulande mit dem Begriff „Black Friday“ wirbt, der musste lange (und muss es zunächst immer noch) damit rechnen, dass er abgemahnt wird.
Warum? Weil es sich bei „Black Friday“ nicht einfach nur um die Benennung eines aus den USA stammenden Tages handelt, an dem viele Unternehmen eine große Rabattschlacht starten. Der Begriff ist hierzulande (mehrfach) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und somit geschützt. Abmahnungen von Händlern, die den Begriff unrechtmäßig nutzten, waren dementsprechend in der Vergangenheit keine Seltenheit. Entgehen konnte man dem nur, wenn man eine kostenpflichtige Lizenz erwarb oder den Black Friday ad acta legte.
Löschung der Marke Black Friday für Werbedienstleistungen rechtskräftig
Ein jahrelanger Rechtsstreit folgte. Kritik gegen die Eintragung der Wortmarke „Black Friday“ gibt es schon viele Jahre. Markeneintragung rechtmäßig oder nicht…? Auch große Unternehmen hatten hierzulande immer wieder ihren Missmut darüber geäußert, dass es sich bei dem englischen Begriff eigentlich um eine allgemeinsprachliche Bezeichnung handelt, die sich für die markenrechtliche Eintragung (wie etwa der Sommerschlussverkauf) gar nicht eignet.
Löschung der Marke mit angezogener Handbremse
Diese scheinbar nie enden wollende Litanei geht nun jedoch zu Ende. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aus dem Jahr 2020, nach der die Marke keinen Bestand haben soll, jetzt vollumfänglich bestätigt. Kleiner Wermutstropfen: Die Marke Black Friday wird zwar für Marketingdienstleistungen oder die Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen sowie eine Reihe weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht (Beschluss vom 27. Mai 2021, Aktenzeichen: I ZB 21/20), aber zu mehreren Hundert Waren und Dienstleistungen hat die Marke erst einmal (noch) Bestand.
Für rund 900 Waren und Dienstleistungen hat die Marke weiterhin Bestand. Dem widmet sich jedoch bald das Kammergericht Berlin. Solange ist der Black Friday also faktisch noch für Vieles tabu.
Kleiner Spoiler: Auch hier werden beide Parteien wohl wieder bis zum Äußersten gehen.
Hier finden Händler noch zusätzlich Black Friday Tipps.
Der Händlerbund hilft!
Die Noch-Inhaberin der Marke hat in den letzten Jahren nicht lange gefackelt und gleich zur Abmahnung gegriffen – Egal, ob Groß oder Klein. Holen Sie sich unbedingt einen fachkundigen Rechtsrat ein, wie nun mit der Marke Black Friday weiter zu verfahren ist. Hier kann der Händlerbund helfen, der mit seinem spezialisierten Rechtsanwalts-Team jahrelange Erfahrung im Markenrecht hat. Wenn Sie sich als Händler jetzt für die umfangreichen Rechtsdienstleistungen des Händlerbundes entscheiden, erhalten Sie mit dem Rabattcode P822#2015 einen Nachlass von 3 Monaten auf das Mitgliedschaftspaket Ihrer Wahl. Jetzt informieren!
Über die Autorin
Yvonne Bachmann ist seit 2013 als Juristin und Redakteurin für den Händlerbund tätig. Dort berät sie Online-Händler in Rechtsfragen und berichtet auf dem Infoportal OnlinehändlerNews regelmäßig zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce- Branche bewegen. Außerdem ist sie eine bundesweit gefragte Referentin, Interviewpartnerin und Gastautorin.
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