Grundpreise und Streichpreise in der Omnibus-Richtlinie: Diese Abmahnfallen lauern ab Mai
Mit der Omnibus-Richtlinie wird an vielen Gesetzen gerüttelt. Unter anderem treten ab dem 28. Mai 2022 auch Änderungen an der Preisangabenverordnung in Kraft. Diese Änderungen sollte kein Onlinehändler verschlafen, da damit auch neue Abmahnfallen geschaffen werden.
Neben Änderungen in der Preisangabenverordnung bringt die Omnibus-Richtlinie auch einige neue Informationspflichten, sowohl für Händler, als auch für Marktplatzbetreiber. Dies betrifft unter anderem Kundenrezensionen und die Reihenfolge von Rankingergebnissen.
Werbung mit Streichpreisen soll transparenter werden
Streichpreise sind ein beliebtes Werbemittel, um Kundschaft zum Kauf zu verführen. Je größer der Unterschied zwischen dem vorherigen Preis und dem aktuellen, desto besser. Dabei war nie richtig klar, ab wann man eigentlich mit einem Streichpreis werben darf. Immerhin kann es nicht Sinn und Zweck der Sache sein, die Preise vor einer geplanten Aktion künstlich nach oben zu steigern, um dann während der Aktion mit größeren Rabatten zu werben.
Die Omnibus-Richtlinie bringt hier Klarheit und auch Rechtssicherheit auf Seiten der Onlinehändler und Verbraucher. Die Preisangabenverordnung schreibt künftig vor, dass nur der niedrigste Preis, der in den letzten 30 Tagen verlangt wurde, als Streichpreis verwendet werden darf. Damit sollen künftig sogenannte Mondpreiswerbungen effektiv verhindert werden.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für individuell ausgehandelte Preise oder „Nimm 3, zahl 2“-Aktionen oder ähnliches.
Grundpreisangaben werden durch die Omnibus-Richtlinie einheitlich
Neben der Werbung mit Streichpreisen wird dank der neuen Omnibus-Richtlinie auch an der Grundpreisregelung geschraubt. Grundsätzlich müssen Grundpreise immer dann angegeben werden, wenn eine Ware nach Fläche, Volumen, Gewicht oder Länge verkauft wird. Die Grundpreise müssen dabei pro Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter angegeben werden. Für Ware, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise unter 250 Gramm oder 250 Milliliter liegt, darf die Grundpreisangabe bisher auch pro 100 Gramm oder Milliliter erfolgen. Das sorgt im Ergebnis dafür, dass bei dem einen Joghurtbecher der Grundpreis pro 100 Gramm angegeben wird, während beim Becher daneben ein Kilopreis dasteht. Das erschwert die Vergleichbarkeit, die eigentlich durch die Grundpreispflicht geschaffen werden soll.
Die Omnibus-Richtlinie sieht daher eine Vereinheitlichung vor. Künftig wird die Ausnahme aus der Preisangabenverordnung gestrichen. Damit müssen entsprechende Grundpreise grundsätzlich in der Einheit Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter angegeben werden.
Wo der Grundpreis hingehört
In den letzten Jahren sorgte die Frage, wieder Grundpreis angegeben werden muss, immer wieder mal für Diskussionen vor Gericht, denn: Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden muss. Die EU-Richtlinie (Omnibus-Richtlinie), die der Preisangabenverordnung zugrunde liegt, sagt lediglich aus, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ dargestellt werden muss. Diese Formulierung wird ab dem 28. Mai ebenfalls in der deutschen Preisangabenverordnung zu finden sein. In der Praxis wird sich allerdings kaum etwas ändern: In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die klare Erkennbarkeit so verstanden werden muss, dass Grund- und Gesamtpreis auf einen Blick für den Verbraucher wahrnehmbar sein müssen, um einen schnellen Vergleich zu ermöglichen. Es ist also weiterhin unzulässig, wenn der Grundpreis auf Webseiten nur durch einen separaten Link, oder durch das Mouse-Over Verfahren sichtbar wird.
Omnibus-Richtlinie ist eine Herausforderung für Onlinehändler
Mit diesen drei Neuerungen ist es natürlich nicht getan: Durch die Omnibus-Richtlinie werden auch zahlreiche, neue Informationspflichten für Händler etabliert. So muss künftig darüber informiert werden, ob und ggf. wie sichergestellt wird, dass eine Kundenrezension echt ist. Außerdem verändert sich das Widerrufsrecht für digitale Produkte und Dienstleistungen. Onlinehändler sollten sich den 28. Mai daher rot im Kalender markieren. Die Änderungen zu verschlafen kann teuer werden, da es sich dabei um abmahnfähige Regelungen handelt.
Fake Bewertungen sollen durch die Omnibusrichtlinie eingeschränkt werden.
Omnibus-Richtlinie: Echtheit von Kundenbewertungen
Rezensionen sind für viele Kunden ein entscheidendes Kaufkriterium. Oftmals ist allerdings nicht klar, ob die Bewertungen wirklich von Kunden verfasst wurden. Die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie soll für mehr Transparenz sorgen.
Händlerinnen und Händler, sowie Marktplatzbetreiber, die in ihrem Shop Kundenbewertungen zur Verfügung stellen, sind in Zukunft dazu verpflichtet, darüber aufzuklären, ob und wenn ja, wie eine Verifizierung stattfindet. Es besteht also keine Pflicht dazu, Bewertungen zu verifizieren. Wenn keine Verifizierung stattgefunden hat, müssen Kunden darüber allerdings informiert werden.
Wichtig: Die Information sollte gut sichtbar in unmittelbarer Nähe der Bewertungen zu finden sein.
Wenn eine Verifizierung der Bewertungen stattfindet, muss darüber aufgeklärt werden, in welcher Art und Weise diese durchgeführt wird. Eine Möglichkeit ist, dass eine Bewertung nur abgegeben werden kann, wenn tatsächlich ein Kauf erfolgt ist. Kunden könnten dann nach dem Kauf einen Link zur Abgabe einer Bewertung zugesendet bekommen. Eine andere Möglichkeit ist die Abfrage von Kundendaten, bei Abgabe einer Bewertung, sodass überprüft werden kann, ob die Bewertung wirklich von einem Kunden des Shops stammt. Auch hier muss die Information in unmittelbarer Nähe der Bewertungen zu finden sein. Wenn im Shop sowohl verifizierte als auch nicht verifizierte Bewertungen zu finden sind, sollte die Information vor jeder Bewertung einzeln zu finden sein.
Abmahngefahr droht dann, wenn die Behauptung aufgestellt wird, dass Kundenbewertungen überprüft werden, obwohl das nicht der Fall ist. Auch die Verwendung von Fake-Bewertungen kann abgemahnt werden.
Auf Marktplätzen sind die Marktplatzbetreiber für die Informationspflicht zuständig. Händler sind also hauptsächlich dann von der neuen Rechtslage betroffen, wenn sie Bewertungen in ihrem eigenen Shop zur Verfügung stellen.
Informationen zu Rankingergebnissen Pflicht durch die Omnibus-Richtlinie
Online-Marktplätze müssen in Zukunft darüber aufklären, wie Rankingergebnisse bei Suchanfragen zustande kommen. Also welche Kriterien dafür sorgen, in welcher Reihenfolge der Kunde Produkte angezeigt bekommt, wenn er mit einem Schlagwort die Suchfunktion nutzt.
Dabei muss darüber informiert werden, welche Hauptparameter zur Festlegung des Rankings genutzt werden und wie die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern ist.
Dadurch sollen die Rankingergebnisse für Verbraucher transparenter gemacht werden, sodass eine informierte Entscheidung getroffen werden kann.
Marktplätze, die Produktvergleiche präsentieren, müssen zudem darüber aufklären, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs mit einbezogen wurden.
Darüber hinaus bestehen neue Informationspflichten zu gegebenenfalls vorhandenen wirtschaftlichen Verflechtungen des Marktplatzbetreibers und des Händlers der angebotenen Ware, sowie darüber, ob es sich beim Händler um einen Unternehmer handelt. Falls es sich bei Verkäufern nicht um Unternehmer handelt, muss darüber informiert werden, dass bestimmte Rechte (wie zum Beispiel das Widerrufsrecht) nicht bestehen.
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Über die Autoren
Sandra May schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.
Hanna Hillnhütter verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium, mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.
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Schulz
Ebay zieht für Sonderaktionen alle Artikel mit in die SA, die mind. 14 Tage online sind
Der gestrichene Preis kann vom VK mE nicht geändert werden
Ergo : jeder, der eine sonderaktion fährt, verstößt gegen omnibus
Richtig ?
Christoph
Hallo, danke für die Frage.
Die Omnibus-Richtlinie ist hier eindeutig: Es muss als Bezugspreis für Rabatte der günstige Preis der letzten 30 Tage herangezogen und auch benannt werden. Können Streichpreise bei Marktplätzen nicht angepasst werden, birgt das natürlich Risiken. In diesem Fall kann es hilfreich sein, wenn sich die Händler direkt an die Plattformen wenden und auf das Problem aufmerksam machen.
Hilft das weiter?
Viele Grüße