Streitfrage Grundpreis: Ja, aber wo?
Wer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben. Für Verbraucher soll durch diesen Bezug zwischen Endpreis und Mengeneinheit die Vergleichbarkeit mit anderen Produkten einfacher möglich sein. Daraus folgt, dass Händler derzeit mit einer Abmahnung rechnen müssen, wenn die Grundpreisangabe eben nicht beispielsweise direkt unter oder hinter dem Gesamtpreis angegeben wird. So mahnte kürzlich der Ido Verband Google Shopping Händler ab, da hier bei Flüssigkeiten, Cremes oder Stoffen der Grundpreis fehlte.
Was genau ist der Grundpreis?
Gemäß § 2 PAngV muss der Grundpreis einer Ware inklusive der Umsatzsteuer immer pro jeweiliger Mengeneinheit angegeben werden. Diese Einheiten sind genau festgelegt, zum Beispiel:
- 1 Liter
- 1 Kilogramm
- 1 Kubikmeter
- 1 Quadratmeter
- 1 Meter
Bietet ein Händler nun beispielsweise 500 Gramm Kartoffeln an für 1,- Euro je Beutel an, muss er neben dem Grundpreis (2,- €/kg) auch den Endpreis (1,- €/Btl.) angeben.
Typisch Deutsch? Keine 100% eindeutige Regelung zum Grundpreis
Grundlage für diesen Abmahngrund ist derzeit die sog. Preisangabenverordnung, die die Angabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises vorschreibt. In der europäischen Schwestern-Vorschrift, der UGP-Richtlinie, ist davon allerdings nicht die Rede: Hier heißt es „nur“, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen. Hier liegt also der Hase im Pfeffer und es kam zum Streit. Wohin also nun mit dem Grundpreis?
„Das Erfordernis der Angabe des Grundpreises in unmittelbaren Nähe des Gesamtpreises geht aber über die Anforderungen der Richtlinie hinaus“, wird die nüchterne Feststellung des Oberlandesgerichts Hamburg zusammengefasst.
Alles halb so wild?
Zwar haben Händler mit dieser neuen und bisher einzigartigen Entscheidung zunächst gute Karten im Falle einer Abmahnung, denn die Anforderung „in unmittelbarer Nähe“ muss laut dem Urteil erst einmal nicht beachtet werden. Das Gericht lässt allerdings offen, was unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar bedeutet. Zudem ist die Entscheidung derzeit noch allein auf weiter Flur und ohne grünes Licht von den höchsten Bundesrichtern am BGH.
Unser Tipp zum Grundpreis:
Um weiterhin sorgenfrei handeln zu können, sollten Online-Händler lieber den strengeren Anforderungen gerecht werden, indem sie, wie bisher, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darstellen. Welche Lösungen noch durchgehen würden, dass muss erst die weiterführende Rechtsprechung klären.
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Über die Autorin
Yvonne Bachmann ist als Juristin seit 2013 für den Händlerbund tätig. Dort berät sie Online-Händler in allen für den Online-Handel relevanten Rechtsfragen und berichtet auf dem Infoportal OnlinehändlerNews regelmäßig zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche bewegen.
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