Diese wichtigen Änderungen kommen zum 1. Juli 2022 im Verpackungsgesetz
Registrierung für das Verpackungsregister, Handel auf Marktplätzen und Fulfillment – Im VerpackG kommt es zu einigen Anpassungen mit großer Bedeutung für den E-Commerce.
Seit 2019 beschäftigt das Verpackungsgesetz insbesondere den Online-Handel mit diversen Aufgaben – beispielsweise der Systembeteiligungspflicht und der Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID. Um die gesetzlichen Ziele, darunter den schonenden Umgang mit Ressourcen, noch besser zu schützen und für mehr Fairness im Wettbewerb zu sorgen, hat der Gesetzgeber einige Anpassungen des bestehenden Gesetzes vorgenommen, die ab 1. Juli 2022 gelten. Für viele Online-Händlerinnen und Online-Händler führt das zu Handlungsbedarf. Besonders wichtig: Die Anpassungen in den Bereichen Registrierung, Marktplätze und Fulfillment, die wir schon Anfang 2022 angekündigt hatten. Wir zeigen, worum es geht.
Verpackungsgesetz-Änderung Nr. 1: Die Ausdehnung der Registrierungspflicht
Vielen Online-Händlerinnen und -Händlern ist die Registrierungspflicht bereits wohlbekannt. Bislang sieht es so aus: Wer Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ist, muss diese nicht nur bei einem dualen System lizenzieren, sondern sich eben auch als Hersteller beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Dieser macht öffentlich einsehbar, wer seinen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nachkommt. Online-Händlerinnen und -Händler erfüllen die gesetzliche Definition des Herstellers nur allzu oft, indem sie ihre Waren in Versandverpackungen packen und an ihre Kundinnen und Kunden verschicken. Da die Versandverpackungen zumeist auch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, gilt die Systembeteiligungspflicht in diesen Fällen – und damit auch die Registrierungspflicht.
Künftig sind aber auch Hersteller von Verpackungen von der Registrierungspflicht betroffen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind. Das gilt z.B. für die Transportverpackungen, die regelmäßig nur zwischen verschiedenen Handelsstufen genutzt werden. Wer also bereits wegen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen registriert ist, aber auch als Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zählt, muss eine Änderungsregistrierung vornehmen. Wer ab 1. Juli 2022 unter die Pflicht fällt und das bisher nicht tat, muss sich dann erstmals registrieren. Das gilt übrigens ggf. auch für Letztvertreiber von Serviceverpackungen wie z.B. Coffee-to-Go-Bechern, die im Online-Handel jedoch seltener eine Rolle spielen.
Verpackungsgesetz-Änderung Nr. 2: Prüfpflicht von Marktplätzen führt zu Handlungsbedarf bei Händlern
Den Betreibern elektronischer Marktplätze wird eine Prüfpflicht auferlegt: Sie müssen sicherstellen, dass die Pflichten für die Verpackungen, die im Rahmen des Verkaufs genutzt werden, erfüllt sind. Andernfalls dürfen sie das Anbieten zum Verkauf nicht ermöglichen. Das führt dazu, dass Marktplatzhändler nun entsprechende Nachweise gegenüber den Marktplatzbetreibern erbringen müssen – häufig die LUCID-Registrierungsnummer. Erledigen Händlerinnen und Händler das nicht rechtzeitig, droht akut die Sperrung der Artikel bzw. der Verkaufsfunktion. Hiermit soll besonders die Compliance von Händlern mit Sitz außerhalb Deutschlands verbessert werden.
Verpackungsgesetz-Änderung Nr. 3: Neuverteilung der Aufgaben im Fulfillment
Wer sich eines Fulfillment-Dienstleisters zum Versand seiner Waren bedient, der war hinsichtlich der Versandverpackung auch bisher schon manchmal von den Herstellerpflichten nach dem VerpackG betroffen – hin und wieder hat diese Aufgaben aber auch der Dienstleister übernommen. Künftig regelt das VerpackG klar, was Sache ist: Als Hersteller der für den Versand der Waren durch den Fulfiller genutzten Verpackungen gilt der Auftraggeber, also etwa der Händler. Damit müssen sich Händlerinnen und Händler nun für das Verpackungsregister registrieren, auch wenn das bisher vielleicht der Fulfiller übernommen hat. Gleiches gilt ggf. für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen. Das ist auch deshalb wichtig, da für Fulfillment-Dienstleister eine ähnliche Prüfpflicht wie für Marktplatzbetreiber eingeführt wird. Erbringen Händler also keine entsprechenden Nachweise gegenüber dem genutzten Fulfillment-Dienstleister, darf dieser entsprechende Aufgaben für den Auftraggeber nicht mehr ausführen.
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Über den Autor
Melvin Dreyer ist seit Mitte 2018 als juristischer Fachredakteur für den Händlerbund tätig. Während er sich im Studium besonders mit Steuerrecht auseinandergesetzt hat, berichtet und berät der Diplom-Jurist nun regelmäßig zu rechtlichen Neuigkeiten und Fragestellungen rund um E-Commerce, IT- und Europarecht.
Titelbild © alphaspirit / stock.adobe.com
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