Verpackungsgesetz – Diese Änderungen stehen 2022 an!
2022 ist ein Jahr mit einigen rechtlichen Änderungen, die für den Online-Handel relevant sind. Ganz vorne mit dabei: Das für Online-Händlerinnen und -Händler besonders wichtige Verpackungsgesetz. Der Gesetzgeber sorgt hier gleich für mehrere Änderungen zu verschiedenen Zeitpunkten. Ein Grund, sich einmal zu vergegenwärtigen, was hier bevorsteht.
Änderungen zum 1. Januar 2022: Nachweis- und Pfandpflicht
Schon am 1. Januar 2022 traten die ersten Änderungen in Kraft: Neu eingeführt wurde eine Nachweispflicht in Bezug auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Betroffen sind grundsätzlich die Hersteller und in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber solcher Verpackungen, wenn sie diese auch wieder zurücknehmen.
Und was bedeutet das? Zusammengefasst muss dokumentiert werden, wie viele solcher Verpackungen im betreffenden Kalenderjahr in Verkehr gebracht und wieder zurückgenommen wurden, sowie außerdem, wie die Verwertung erfolgte – jeweils aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse. Dieser Nachweis muss jährlich bis zum 15. Mai erarbeitet werden. Aktiv mitteilen müssen Betroffene ihre Dokumentation aber nicht: Sie sind lediglich verpflichtet, sie der zuständigen Landesbehörde auf deren Anfrage hin mitzuteilen. Wichtig außerdem: Es müssen geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation geschaffen werden. Wie das umgesetzt werden muss, dazu macht der Gesetzgeber keine weiteren Angaben.
Tipp: Ob eine Verpackung nun systembeteiligungspflichtig ist oder nicht, ist anhand der gesetzlichen Vorgaben manchmal schwierig herauszufinden. Eine praktische Hilfestellung gibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister auf ihrer Website: Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ermöglicht die Eingabe einer Ware und zeigt dann, wie die jeweilige Verpackung einzuordnen ist.
Nicht unter den Tisch fallen soll, dass zum 1. Januar außerdem diverse Ausnahmen im Bereich der Einwegpfandpflicht entfallen sind, also nun z.B. auch Säfte in entsprechenden Verpackungen einer Pfandpflicht unterliegen. Das kann nicht nur relevant sein für Händler mit einem entsprechenden Sortiment, sondern auch für jeden und jede privat: Aus alter Gewohnheit wandert derzeit unter Umständen in die Tonne, was am Pfandautomaten bares Geld brächte!
Mehr Informationen zu den Änderungen gibt es hier.
Änderungen zum 1. Juli 2022: Registrierung, Marktplätze und Fulfillment
Ab dem 1. Juli gelten direkt mehrere Änderungen, die eine Relevanz für den Online-Handel haben:
Zunächst wird die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID ausgedehnt. Zur Registrierung waren bislang nur Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen verpflichtet. Künftig gilt die Pflicht für alle vom Verpackungsgesetz erfassten Verpackungen, insbesondere auch die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Was bedeutet das? Handlungsbedarf besteht vor allem für zwei Personengruppen. Jene Hersteller und Vertreiber, die ausschließlich mit Verpackungen zu tun haben, für welche die Registrierungspflicht bisher nicht galt, müssen die Registrierung nun rechtzeitig vornehmen. Jene, die als Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bereits registriert sind, aber auch andere Verpackungen in Verkehr bringen, müssen ihre Registrierung ggf. aktualisieren.
Wichtig speziell für den stationären Bereich: Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z.B. Brötchentüten oder Coffee-to-go-Bechern) müssen sich ab diesem Stichtag ebenfalls registrieren und können die Pflicht nicht mehr auf den Vorvertreiber umlagern.
Auch wer Fulfillment-Dienstleister nutzt, muss sich auf Anpassungen gefasst machen. Für die Bewertung, ob der Dienstleister oder der auftraggebende Händler für die Erfüllung der Herstellerpflichten in Bezug auf die Versandverpackung verantwortlich ist, kam es bislang auf den Einzelfall an. Ab dem 1. Juli weist das Verpackungsgesetz diese Verantwortung ohne Wenn und Aber dem Auftraggeber zu. Online-Händlerinnen und -Händler müssen sich also insbesondere um die Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung kümmern.
Das sollte zudem rechtzeitig passieren: Sowohl Fulfillment-Dienstleister als auch Marktplätze unterliegen ab dem 1. Juli 2022 einer Prüfpflicht. Sie dürfen ihre Dienste, bzw. den Verkauf, nur ermöglichen, wenn ihnen nachgewiesen wurde, dass man seine Herstellerpflichten wahrnimmt. Auf verschiedenen Marktplätzen können Händler bereits ihre Registrierungsnummer von LUCID hinterlegen.
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Über den Autor
Melvin Dreyer ist seit Mitte 2018 als juristischer Redakteur für den Händlerbund tätig. Er hat schon während seines Rechtswissenschaft-Studiums leidenschaftlich gerne Beiträge verfasst und Fachwissen vermittelt. Jetzt berichtet er als Redakteur regelmäßig zu rechtlichen Neuigkeiten und Fragestellungen rund um den E-Commerce.
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