– Gastbeitrag von Paul-Alexander Thies, Geschäftsführer von Billomat – der Online Buchhaltung für Kleinunternehmer, Startups und KMU –
Wer einen Online Shop betreibt, hat ein Gewerbe angemeldet. Ob ein Ladenlokal besteht oder ein reiner Online-Handel eingerichtet wurde, spielt bei der Steuer nicht immer eine Rolle. Wenn jemand gewerblich mit Waren handelt, fließen drei Arten von Steuern:
- Umsatzsteuer,
- Gewerbesteuer und
- Einkommensteuer.
Eventuell muss sich ein Gründer nicht ab dem ersten Jahr mit allen drei Steuerarten auseinandersetzen. Im Fragebogen zur Betriebseröffnung, mit dem sich das Finanzamt automatisch an jeden wendet, der einen Gewerbeschein neu beantragt hat, kann man sich für oder gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden.
Tipp 1: Die Kleinunternehmerregelung
Vorteil der Kleinunternehmerregelung: Man muss sich mit Umsatzsteuer nicht befassen. Ein Kleinunternehmer schreibt Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Dazu kommt ein Vermerk auf die Rechnung, dass sie nach §19 UstG keine Umsatzsteuer enthalten muss.
Nachteil der Kleinunternehmerregelung: Wer keine Umsatzsteuer vereinnahmt, darf auch keine Vorsteuer ziehen. Das bedeutet: Als Kleinunternehmer bezahlt man Betriebsausgaben brutto. Man kann keine ausgegebene mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen. Erst am Jahresende wirkt sich die Ausgabe Gewinnreduzierend und damit Steuermindernd aus.
Wer zu Beginn der Selbstständigkeit große Ausgaben vor sich hat – bei Online-Shops beispielsweise das Shop-System, die Einrichtung für die Lagerhaltung, der erste große Wareneinkauf, Versandsysteme, PCs, Webdesigner etc. – büßt deutlich an Liquidität ein, wenn die Umsatzsteuer für all diese Investitionen über das Jahr versandet. Übersteigt nämlich die ausgegebene Umsatzsteuer die vereinnahmte, dann erstattet das Finanzamt Geld. Da Gründer monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung machen müssen, würden so erstmal Mittel in die Kasse zurückfließen.
Die Wahl Kleinunternehmer oder nicht hat nur, wer im Vorjahr weniger als 17.500 Euro Umsatz gemacht hat. Bei Gründern ist wichtig, dass sie im ersten Geschäftsjahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielen. Das ist, was das Gründungsjahr angeht, anteilig zu sehen. Wer im November gründet und bis Jahresende schon 15.000 Umsatz macht, für den ist die Kleinunternehmerregelung nichts. Start-ups, die ihren Laden im Februar eröffnen und bis Dezember brauchen, um 15.000 Umsatz zu erreichen, sind mit der Kleinunternehmerregelung dagegen vermutlich gut bedient.
Tipp 2: Gewerbesteuer – eine Umsatz- und Standortfrage
Gewerbesteuer fällt an, wenn man als Gewerbetreibender mehr als 24.500 Euro Gewerbeertrag erzielt. Die 24.500 Euro sind ein Freibetrag, der auch bei höheren Erträgen abgezogen wird. Das besondere an der Gewerbesteuer: Sie ist nicht überall in Deutschland gleich hoch. Die unterschiedlichen Steuerarten in Deutschland gehen an verschiedene Stellen: Mal ist es das Land, mal der Bund, mal die Kommune.
Die Gewerbesteuer ist eine Einnahmequelle der Gemeinden. Das Finanzamt leitet das Geld dorthin um. Wieviel Gewerbesteuer man zahlt, hängt vom sogenannten Gewerbesteuerhebesatz ab, den jede Kommune für sich festlegt: An manchen Standorten ist es teurer an anderen günstiger, ein Gewerbe zu betreiben. Online-Shops können fast überall arbeiten, wo sich eine ausreichend gute Logistik einrichten lässt. Wer hohe Erträge erzielt und nicht standortgebunden ist, kann über die Wahl des Firmensitzes tatsächlich Steuern sparen.
Tipp 3: Einkommenssteuer – Vorauszahlungen anpassen, Ausgaben und Abschreibung planen
Die Einkommenssteuer zahlt man auf das zu versteuernde Einkommen. Für Unternehmer kann dieses stark schwankend sein. Dadurch fällt in einem Jahr mehr, in einem anderen weniger Steuer an. Zwei Dinge sind dabei zu bedenken: Vorauszahlungen und Betriebsausgaben.Vorauszahlungen berechnet das Finanzamt aufgrund der Steuererklärung für das Vorjahr oder bei Gründern aufgrund einer Schätzung. Das neue Steuerjahr kann aber vollkommen anders verlaufen als erwartet: Man nimmt viel mehr ein oder viel weniger. Gut zu wissen: Die Vorauszahlungen sind nicht in Stein gemeißelt. Wer im Verhältnis zum aktuellen Umsatz zu hohe Vorauszahlungen leistet, kann sich formlos an sein Finanzamt wenden und die Höhe der Zahlungen anpassen lassen. Genau abgerechnet wird dann wieder mit der nächsten Steuererklärung.
Umgekehrt kann man Vorauszahlungen aber auch herauf setzen lassen: So vermeidet man hohe Nachzahlungen im Folgejahr. Betriebsausgaben sind zum Teil planbar: Wenn Investitionen in Jahre mit guten Verkäufen fallen, sind sie steuermindernd wirksamer als in Jahren, in denen der Shop wenig Geld abwirft. Viele Wirtschaftsgüter, die ein Gewerbebetrieb braucht, müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die Wahl der Abschreibungsmethode – zum Teil kann man wählen – kann bei der Steuer einen Unterschied ausmachen. Fazit: Bei anstehenden Betriebsausgaben durchaus mal vorab mit dem Steuerberater reden.
Über den Autor:
Paul-Alexander Thies ist Geschäftsführer von Billomat, der Online Buchhaltung für Kleinunternehmer, Startups und KMU. Während seines Studiums gründete er sein erstes Unternehmen und weiß über die Bedürfnisse und Probleme von Existenzgründern bescheid. In den letzten 8 Jahren arbeitete Paul-Alexander Thies als Führungskraft für Groupon, Payleven (Rocket Internet) & Travador.
Michel
Sehr gut geschriebener Artikel wo es sehr schön erklärt ist an welche steuer gesetze muss sich ein Betreiber halten um so später keine Probleme mit dem Gesetz zu haben