Webseiten ohne Zugangsbeschränkungen: Ein Gewinn für jeden
Die Zugänglichkeit von Webseiten ist auch heute noch keine Selbstverständlichkeit. Eine Studie von Google und Aktion Mensch zeigt, dass zwei Drittel der großen Online-Shops in Deutschland nicht ohne Barrieren zugänglich sind. Solche Hindernisse im Netz machen es unmöglich, dass Webangebote von jedem uneingeschränkt genutzt werden können. Nur wenn digitale Angebote barrierefrei gestaltet sind, steht das Internet wirklich allen offen.
Für Unternehmen zahlt sich eine Investition in die Barrierefreiheit ihrer Webseiten aus. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gibt es in Deutschland 7,8 Millionen Menschen mit einer offiziell anerkannten schweren Behinderung (Stand: Ende 2021). Eine barrierefreie Gestaltung der eigenen Webseite erweitert also den Kundenkreis. Zudem profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen von einer barrierefreien Webseite. Eine solche Gestaltung verbessert die Bedienbarkeit generell, was die Zufriedenheit aller Nutzer*innen steigert.
Dringend! Bis Mitte 2025 ist Barrierefreiheit für Websites Pflicht.
Das Gesetz zur Stärkung der Barrierefreiheit (BFSG) wird am 28. Juni 2025 wirksam. Es schreibt vor, dass Unternehmen in verschiedenen Sektoren, wie dem E-Commerce oder den Telekommunikationsdiensten, ihre Angebote barrierefrei gestalten müssen. Das bedeutet, dass auch Internetseiten und Online-Shops den Zugang für alle Nutzer ohne Einschränkungen ermöglichen müssen. Verstöße gegen das BFSG können zu Sanktionen führen. Es bleibt ausreichend Zeit, die eigene Internetpräsenz an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen und barrierefrei zu machen.
Gerne beraten wir hierzu und machen Websites barrierefrei!
Was macht eine Website zugänglich für alle?
Das Ziel des Internets ist es, universell zugänglich zu sein – unabhängig von der Herkunft, Sprache, genutzter Technologie oder sozialem Hintergrund der Nutzenden. Eine Website gilt als barrierefrei, wenn Beeinträchtigungen in den Bereichen Sehen, Hören, Motorik oder Informationsverarbeitung die Nutzung des Webs nicht beeinträchtigen.
Beispiele für Barrieren umfassen:
- Personen mit Sehbeeinträchtigungen haben Schwierigkeiten, Texte oder Formulare zu erkennen, wenn diese nur minimal vom Hintergrund abgehoben sind.
- Gehörlose oder schwerhörige Personen können Videos ohne Untertitel nicht effektiv nutzen.
- Blinde Nutzer*innen stoßen auf Probleme beim Zugriff auf Webseiten, wenn Bilder, Formulare und Schaltflächen nicht in Textform erläutert werden.
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Online-Angeboten
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind die international anerkannten Standards für Webzugänglichkeit, festgelegt vom World Wide Web Consortium (W3C). Diese Richtlinien dienen als Leitfaden für alle, die an der Entwicklung von Webinhalten beteiligt sind – von Redakteur:innen bis hin zu Webentwickler:innen. Sie wurden von der Web Accessibility Initiative (WAI), einer speziellen Gruppe innerhalb des W3C, entwickelt.
Obwohl die WAI-Richtlinien keine gesetzlichen Anforderungen darstellen, dienen sie oft als Grundlage für nationale Gesetze, wie zum Beispiel die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) in Deutschland.
Laut § 3 des Deutschen Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), das seit 2002 in Kraft ist, müssen Online-Angebote barrierefrei gestaltet werden. Die BITV 2.0, eine Aktualisierung des Gesetzes, basiert auf den W3C-Richtlinien und zielt darauf ab, Informationstechnologien für Menschen mit verschiedenen Beeinträchtigungen nutzbar zu machen.
Diese Verordnung betrifft hauptsächlich öffentlich zugängliche Webseiten des Bundes, aber private und kommerzielle Webseiten können sich ebenfalls an den WCAG orientieren, um ihre Zugänglichkeit zu verbessern.
Mit der EU-Richtlinie 2016/2102, die 2016 in Kraft trat, wurde ein barrierefreier Zugang zu Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen gefordert. Die EU-Mitgliedsstaaten hatten bis 2018 Zeit, diese Richtlinie umzusetzen, was auch zu einer Überarbeitung der BITV 2.0 führte. Seitdem müssen alle Webinhalte, Office-Dokumente und PDFs barrierefrei sein. Für nicht-webbasierte mobile Apps wurde die Frist für die Barrierefreiheit auf Ende Juni 2021 gesetzt. Ab 2025 wird die EN 2019/882 durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BSFSG) ergänzt, um einen einheitlichen Standard für die Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Produkten im Internet zu schaffen.
Indem ihr diese Richtlinien beachtet, könnt ihr euer Online-Angebot für eine breitere Zielgruppe zugänglich machen und somit die Anzahl potenzieller Nutzer:innen erhöhen. Bei der Erstellung von Websites berücksichtigen wir ebenfalls diese Vorgaben, um die Zugänglichkeit unserer Seiten zu gewährleisten.
Wie gestaltet ihr eure Website barrierefrei?
Um eure Website für jeden zugänglich zu machen, gibt es bestimmte Elemente, die ihr optimieren solltet:
- Bilder und Grafiken: Durch das Hinzufügen von Bildbeschreibungen ermöglicht ihr Menschen mit Sehbehinderungen, alle Elemente eurer Website vollständig zu erfassen.
- Videos und Audiodateien: Untertitel, Audiodeskriptionen oder die Bereitstellung von Videos in Gebärdensprache machen audiovisuelle Inhalte für eine breitere Nutzergruppe zugänglich.
- Texte und Überschriften: Die Verwendung von Einfacher oder Leichter Sprache hilft dabei, dass euer Content von allen Menschen besser verstanden werden können.
Indem ihr diese Anpassungen vornehmt, sorgt ihr dafür, dass eure Website ein inklusives Erlebnis für alle Besucher bietet.
Wie könnt ihr überprüfen, ob eure Website barrierefrei ist?
Es gibt eine Vielzahl an Tools und Diensten, sowohl kostenlos als auch kostenpflichtig, die euch dabei unterstützen können, die Barrierefreiheit eurer Website zu testen. Um einen ersten Überblick über die Zugänglichkeit eurer Seite zu bekommen, bietet sich das kostenlose Tool Lighthouse an, welches Teil der Chrome Developer Tools ist.
Für eine tiefergehende Analyse, die speziell die Kriterien der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) berücksichtigt, ist der BITV-Test zu empfehlen. Dieser Test kann entweder von Prüfstellen durchgeführt oder als Selbstbewertung eigenständig umgesetzt werden.
Titelbild © momius / stock.adobe.com
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