Auf diese Fehler sollten Onlinehändler besonders aufpassen: Widerrufsbelehrung, Impressum und Lucid-Registrierung
Abmahnungen sind ein Thema, mit dem sich Händler regelmäßig beschäftigen. Ein falsches Wort, ein falscher Klick – das kann echt teuer werden! Abmahnungen von Konkurrenten kosten schnell mal mehrere hundert Euro und gehen nicht selten in den vierstelligen Bereich hinein. Die aktuellen Abmahngründe zeigen einmal mehr, wie wichtig es gerade für Online-Händler ist, stets mit aktuellen Rechtstexten versorgt zu sein.
Veraltete Widerrufsbelehrung
Zu den Klassikern im Abmahnzirkus gehört noch immer die veraltete Widerrufsbelehrung. Hier findet sich häufig noch die Formulieren, dass der Widerruf mittels kommentarloser Rücksendung ausgeübt werden kann. Das ist aber falsch! Der Widerruf ist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Der Verbraucher muss dem Online-Händler also mitteilen, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte.
Diese Regelung ist auch wichtig, denn: Der Händler weiß im Zweifel gar nicht, was er mit einer kommentarlosen Retour anfangen soll. Schließlich kann es auch sein, dass der Kunde die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt hat. Um hier Unstimmigkeiten und Missverständnisse zu vermeiden, muss der Widerruf daher immer erklärt werden.
Allerdings beugt eine vernünftige Widerrufsbelehrung nicht nur Missverständnissen, sondern auch Abmahnungen vor. Diese veraltete Formulierung kann nämlich von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden. Entsprechend sollten Händler immer darauf achten, aktuelle Rechtstexte zu verwenden.
Keine Registrierung bei Lucid
Die Pflicht, seine Verpackungen bei einem der dualen Systeme zu lizenzieren, besteht eigentlich schon seit Mitte der 90er Jahre. Hintergrund ist die sogenannte Produktverantwortung: Wer Verpackungen in Umlauf bringt, die beim Verbraucher typischerweise als Müll anfallen, soll auch die Verantwortung für die Entsorgung tragen. Während die gelben und blauen Tonnen für private Haushalte kostenlos aufgestellt werden, müssen die Unternehmer, die für das Inverkehrbringen des Verpackungsmülls verantwortlich sind, die Kosten für die Entsorgung tragen.
Diese Pflicht war in der Vergangenheit aber nur schwer zu kontrollieren. Seit Anfang 2019 gibt es nun aber das neue Verpackungsgesetz, welches neben der Lizenzierungspflicht auch eine Registrierungspflicht vorsieht. Online-Händler, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringen, müssen sich bei der Stiftung Zentrale Stelle registrieren. Dort werden die Händler dann in der öffentlich einsehbaren Datenbank Lucid geführt. Entsprechend können Lizenzierungs-Muffel so leicht ausfindig gemacht und abgemahnt werden.
Fehlende Angaben im Impressum
Das Impressum dient der Transparenz und ist im Telemediengesetz vorgeschrieben. Während bei privaten Blogs oft diskutiert wird, inwiefern hier in eine Pflicht besteht, ist die Rechtslage für Online-Händler klar: Hier wird zwingend ein Impressum benötigt. Dieses ist auch meist vorhanden; birgt allerdings Fehlerpotential.
Besonders oft wird derzeit die fehlende Information zum Handelsregister abgemahnt. Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss diese Registerangabe auch im Impressum vermerken. Diese Pflicht trifft eingetragene Kaufleute, aber auch Kapitalgesellschaften wie die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt) oder auch die AG. Darüber hinaus müssen auch Personenhandelsgesellschaften wie die oHG, KG oder GmbH & Co. KG ordnungsgemäß Angaben zum zuständigen Registergericht und der Handelsregisternummer machen.
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Über die Autorin
Sandra May schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.
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