Diese Änderungen bringt die Digitale-Inhalte-Richtlinie 2022
Im neuen Jahr kommt es zu einigen rechtlichen Änderungen im Verbrauchsgüterkauf. Der Gesetzgeber muss sich dem technischen Fortschritt anpassen und so wird es spezielle Regeln für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen geben.
Neben der Warenkaufrichtlinie und der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie wird im neuen Jahr auch die Digitale-Inhalte-und-digitale-Dienstleistungen-Richtlinie (DIRL) umgesetzt. Die DIRL (das Pendant zur Warenkaufrichtlinie) soll die Rechte der Verbraucher stärken. Außerdem sollen durch die Richtlinie Verbraucher einen besseren Zugang zu digitalen Inhalten haben und Unternehmen sollen digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen leichter bereitstellen können. Bisher fehlte es an einer speziellen gesetzlichen Regelung über digitale Produkte. Das ändert sich mit der DIRL, die speziell auf digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen abgestimmt ist.

Was sind digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen?
Der Begriff digitale Inhalte umfasst vor allem Daten, die in digitaler Form erstellt werden und bereitgestellt werden. Darunter fallen Nachrichten und Dokumente, aber auch Fotos, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, Computerprogramme und digitale Spiele.
Bei digitalen Dienstleistungen handelt es sich, wie der Name schon sagt, um Dienstleistungen, die den Umgang mit Daten ermöglichen. Also Dienstleistungen, mit denen man Daten in digitaler Form erstellen, verarbeiten oder speichern kann. Auch die Nutzung und die Interaktion mit den Daten kann durch digitale Dienstleistung erfolgen. Hierunter fallen unter anderem Streamingdienste wie Netflix und Co, aber auch Clouds, cloud-basierte Spiele, Datei-Hosting und Textverarbeitungsprogramme.
Digitale Produkte sind also nicht zu verwechseln mit Waren mit digitalen Elementen, wie das Smartphone oder mittlerweile auch gewisse Haushaltsgegenstände. Diese Waren fallen unter den Anwendungsbereich der Warenkaufrichtlinie. Die Normen ähneln sich allerdings an vielen Stellen.
Zahlen mit Daten bekommt eigene Regelung
Durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 komm es im Vertragsrecht zu echten Änderungen bei Verträgen mit digitalen Produkten. Eine Neuerung ist unter anderem, dass das Zahlen mit Daten rechtlich geregelt wird. Es ist heute in der Praxis schon üblich, dass man Dienste oder Leistungen in Anspruch nimmt, ohne dafür mit Geld zu bezahlen. Der Nutzer gibt seine persönlichen Daten im Gegenzug an den Anbieter weiter. In Zukunft wird daraus ein eigener Vertragstypus geschaffen. Die Rechte und Pflichten wären dann ähnlich wie bei einem Vertrag, der mit Geld gezahlt wurde. Dabei würden auch Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Leistung entstehen. Dies sorgt auf Anbieterseite allerdings auch für Rechtssicherheit. Mit einem Kündigungsrecht wird dafür gesorgt, dass Anbieter ihre Leistung nicht mehr zur Verfügung stellen müssen, wenn der Nutzer der weiteren Datenverarbeitung widerspricht.
Nicht unter den Anwendungsbereich fallen Sachverhalte, bei denen die personenbezogenen Daten ausschließlich genutzt werden, weil sie zur Leistungserbringung notwendig sind.
Digitale-Inhalte-Richtlinie: Aktualisierungspflichten und Gewährleistungsrecht
Wie bei der Warenkaufrichtlinie wird es bei der DIRL Aktualisierungspflichten geben. Der Verbraucher muss über etwaige Aktualisierungen und über Sicherheitsupdates informiert werden und diese müssen ihm bereitgestellt werden, andernfalls gilt das Produkt als mangelhaft. Eine klare Regelung über welchen Zeitraum der Käufer mit Updates versorgt werden muss, findet man im Gesetz nicht wieder. Das soll, wie bei der Warenkaufrichtlinie, vom jeweiligen Produkt abhängig gemacht werden. Dabei soll es vor allem darauf ankommen, was aus objektiver Sicht erwartet werden kann. Es ist also zu erwarten, dass in Zukunft einige Unklarheiten von der Rechtsprechung geklärt werden müssen.
Wie bei klassischen Waren werden auch neue Vorschriften zu Gewährleistungsrechten eingeführt. So wird es auch eine Regelung zur Beweislastumkehr geben. Das führt dazu, dass auch bei digitalen Produkten innerhalb des ersten Jahres vermutet wird, dass das Produkt bereits beim Erwerb mangelhaft war.
Auch wenn die gesetzlichen Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/770 einige Rechtsunsicherheiten klären, wird es bei vielen Fragen weiter auf die Rechtsprechung der Gerichte ankommen. Es bleibt also spannend, welche Auswirkungen die Richtlinie auf den Handel haben wird.
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Über die Autorin:
Hanna Hillnhütter verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium, mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.
Titelbild © djvstock / stock.adobe.com
Beitragsbild © Jon Anders Wiken / stock.adobe.com
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