Der Händlerbund informiert: Darauf sollten Online-Händler jetzt achten
Nicht nur die Medien werden von dem Thema rund ums Coronavirus beherrscht: Auch für den Online-Handel ist das Problem mittlerweile alltäglich geworden. Während zu Beginn lediglich Waren aus China nicht mehr in den hiesigen Lagern ankamen, sind die Lieferengpässe mittlerweile ein globales Problem: Viele Länder haben ihre Grenzen dicht gemacht. Da in unserer globalisierten Welt ein einzelner Gegenstand häufig aus Einzelteilen unterschiedlichster, nationaler Herkunft besteht, sind leere Lager und Lieferschwierigkeiten gerade vorprogrammiert.
Es ist daher nur verständlich, dass sich Händler rechtlich absichern wollen. Wir zeigen wie.
Rechtstipp 1: Coronaklausel nicht notwendig
Im Zusammenhang mit der andauernden Coronakrise kommt immer wieder die Frage auf, ob Händler ihre AGB um eine Art Coronaklausel erweitern müssen. Hintergrund ist die Befürchtung, abgeschlossene Kaufverträge mit Kunden auf Biegen und Brechen erfüllen zu müssen, auch wenn dies kaum möglich ist, weil der Container mit der Ware eben noch in einem Hafen festhängt und sich auf absehbare Zeit auch nicht bewegen wird.
Für diesen Fall benötigen Händler allerdings keine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Grund dafür ist § 275 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Gesetz befreit den Händler von der Erfüllung seiner Pflicht, wenn die geschuldete Leistung entweder unmöglich oder nur unter einem Aufwand erbracht werden kann, der in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Käufers steht.
Der Händler muss also ohnehin nicht leisten, wenn er aufgrund äußerer Umstände, wie etwa geschlossener Grenzen, keinen Zugriff auf die georderte Ware hat.
Corona Rechtstipp 2: Rücktrittsvorbehalt in AGB
Allerdings kann sich der Händler zusätzlich über einen Rücktrittsvorbehalt in den AGB absichern. Dabei geht es darum, Situationen zu regeln, in denen es zwar zu Lieferschwierigkeiten kommt, aber noch keine Unmöglichkeit vorliegt. So eine Klausel sollte allerdings durch einen Juristen erstellt werden, denn sie hält einige Tücken bereit. Grundsätzlich gilt nämlich: Verträge sind zu halten. Daher sind an solcherlei Rücktrittsvorbehalte in AGB strenge Voraussetzungen geknüpft. Zum Beispiel kann ein solcher Vorbehalt ausnahmsweise wirksam sein, wenn sich der Händler gleichzeitig dazu verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistung ebenfalls unverzüglich zu erstatten.
Corona Rechtstipp 3: Schadensersatz vermeiden
Ist die Lieferung der Ware unmöglich, werden beide Parteien von ihren Verpflichtungen entbunden. Hat der Kunde also per Vorkasse bezahlt, muss der Händler das Geld zurückgeben. Zusätzlich hat der Kunde aber Anspruch auf Schadensersatz und zwar dann, wenn der Händler die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Der Händler ist also dann schadensersatzpflichtig, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass die Lieferung der Ware unmöglich sein wird.
Um solche Forderungen zu vermeiden, sollten Händler Produkte, die aktuell nicht lieferbar sind, also deaktivieren.
Der Händlerbund hilft!
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