Diese Gesetzesänderungen für den Verkauf mit Verbrauchern bringt das neue Jahr
Der Jahreswechsel wird gerne genutzt, um ein paar neue Gesetze auf den Weg zu bringen. Mit der Umsetzung einiger EU-Richtlinien ändert sich gerade im B2C-Bereich im Jahr 2022 einiges.
Neben Änderungen im Verpackungs- und Elektrogesetz, wird im Januar die Warenkaufrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Vor allem im Gewährleistungsrecht kommt es hier zu echten Änderungen.
Unter anderem kommt es zu einem neuen Sachmangelbegriff. Bisher war eine Sache dann frei von Mängeln, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Lediglich, wenn keine Beschaffenheit vereinbart wurde, kam es darauf an, welche Beschaffenheit üblich ist. Mit der Änderung des Sachmangelbegriffs ändert sich das nun. Eine Sache ist dann bei vereinbarter Beschaffenheit nur frei von Rechtsmängeln, wenn sie zusätzlich die übliche Beschaffenheit aufweist. Dazu gehört auch, dass die Ware verpackt, mit Zubehör und gegebenenfalls mit der dazugehörigen Anleitung übergeben wird. Das hat für Händler die Folge, dass sie stets auf dem neusten Stand bleiben müssen, bei der Frage, welche Beschaffenheit bei einer Ware branchenüblich ist.
Aktualisierungspflicht für Produkte mit digitalen Elementen
Immer mehr Produkte auf dem Markt haben sogenannte digitale Elemente. Dazu gehören etwa nicht nur Smartphones, sondern mittlerweile auch Haushaltsgegenstände wie beispielsweise Waschmaschinen oder Kühlschränke. Für diese Produkte wird es in Zukunft eine Aktualisierungspflicht geben. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, dem Verbraucher Sicherheitsupdates und funktionserhaltende Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen. Für welchen Zeitraum die Aktualisierungspflicht besteht, bleibt allerdings unklar. Je nach Produkt kommen als Maßstab die verwendeten Materialien, die gewöhnliche Verwendungsdauer und die Werbeaussagen infrage. Das kann vor allem dann zum Problem werden, wenn der Verkäufer nicht der Hersteller der Produkte ist, was in den meisten Fällen der Fall sein wird. Der Verkäufer ist dann auf die Mitwirkungspflicht des Herstellers angewiesen. In den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Hersteller sollte das unbedingt beachtet werden.
Neue Gesetze 2022: Stärkung des Gewährleistungsrechts
Das Gewährleistungsrecht wird für Verbraucher bei Auftreten eines Mangels gestärkt. Bisher war es so, dass bei Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang vermutet wurde, dass die Sache mangelhaft war. Dieser Zeitraum wird auf ein Jahr verlängert. Das bedeutet, der Verbraucher muss innerhalb dieses Zeitraums nicht beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.
Außerdem muss in Zukunft keine Frist mehr zur Nacherfüllung gesetzt werden, um Schadensersatz. Rücktritt oder Minderung in Anspruch zu nehmen. Die Frist beginnt mit dem Aufmerksammachen auf den Mangel automatisch.
Weiter wird die Verjährungsfrist zum Geltendmachen von Mängeln in manchen Fällen verlängert. Die Verjährungsfrist läuft nach Auftreten des Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten ab. Wenn der Mangel also am Ende der Frist auftritt, wird diese entsprechend um zwei Monate verlängert.
Auch die Bedingungen für Garantien werden strenger. Händler müssen in Zukunft die Garantieerklärung dem Käufer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
Weitere Änderungen im März
Im März 2022 kommt es durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge zu weiteren Änderungen. Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist von Verbraucherverträgen stehen hier im Vordergrund. Das betrifft Vertragstypen wie zum Beispiel Mobilfunkverträge und Zeitschriftenabonnements. Bisher können diese nach der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren, stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert werden, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren bleibt bestehen, allerdings kann eine stillschweigende Vertragsverlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit erfolgen, die mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann. Die Hemmung des Wettbewerbs, die durch den erschwerten Wechsel zu anderen Anbietern stattfindet, soll damit verhindert werden.
Weitere Änderungen folgen im Juli 2022. Unter anderem sollen Webseiten über einen Kündigungsbutton, ähnlich wie der „Jetzt kaufen“-Button, verfügen. So soll Verbrauchern das Kündigen von Verträgen erleichtert werden.
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Über die Autorin:
Hanna Hillnhütter verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium, mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.
Titelbild © Robert Kneschke / stock.adobe.com
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