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Gar nicht so günstig: Irreführung durch UVP-Werbung

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Die Gegenüberstellung des eigenen Preises mit der Hersteller-UVP, also UVP-Werbung ist beliebt. Dabei ist die Preisempfehlung aber nicht zwingend ein sicherer Hafen, wie eine Entscheidung des OLG Köln zeigt.

UVP-Werbung Banner

So viel ist klar: Ein Schnäppchen zu schlagen, das kann für Viele ein überzeugendes Kaufargument sein. Im Handel trifft man insofern oft auf Rabatte und Preisvergleiche. Eine Möglichkeit für Händler ist es dabei, den eigenen Preis einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers gegenüberzustellen. Völlig ohne rechtliche Risiken ist das aber nicht, so kommt es häufiger zu Abmahnungen wegen irreführender UVP-Werbung, etwa weil eine nicht mehr aktuelle UVP verwendet wurde. In einer Sache vor dem OLG Köln ging es nun aber um eine andere Situation: Die in Bezug genommene UVP beurteile das Gericht als nicht ernsthaft gefordert. Es handelte sich quasi um einen Mondpreis. Zwar habe der Händler kein Wissen über die Grundlage der UVP-Kalkulation des Herstellers, das führe aber nicht dazu, dass er mit jeder vom Hersteller veröffentlichten UVP werben dürfe (Urteil v. 9.9.2022, Az. 6 U 92/22).

Die Sache mit der UVP-Werbung: Worum ging es hier?

Die Antragsgegnerin hatte online eine Matratze beworben und den von ihr geforderten Preis einer durchgestrichenen UVP des Herstellers gegenübergestellt. Die Antragstellerin, die ebenfalls Matratzen vertreibt, sah darin eine Irreführung. Die in Bezug genommene UVP sei ein Mondpreis und ihr liege keine aktuelle und ernsthafte Kalkulation zugrunde. In diesem Fall hatte die Antragsgegnerin selbst 99 Euro für die Matratze verlangt, die UVP des Herstellers war mit 249 Euro angegeben.

OLG Köln: UVP wird nicht mehr ernsthaft gefordert

Das OLG Köln schloss sich hier der Sichtweise der Antragstellerin an und stellt fest, dass der Verkehr mit dieser Werbung darüber getäuscht wird, dass hier ein besonderes Schnäppchen vorliegt. Kleine Entwarnung: Das Urteil besagt nicht, dass der Vergleich des eigenen Preises mit einer UVP des Herstellers gar nicht erlaubt ist. Derartige UVP-Werbung ist durchaus zulässig – allerdings muss die UVP dazu in der Erwartung ausgesprochen werden, dass der empfohlene Preis demjenigen entspricht, der von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich gefordert wird. Die UVP kann insofern also auch vom Hersteller grundsätzlich nicht einfach aus der Luft gegriffen werden. Entsprechend müsse die UVP, auf die der Händler verweist, aktuell und ernsthaft kalkuliert sein. Im Fall der UVP für die Matratze schaute sich das Gericht die Preisentwicklung bei einem Preisvergleichsportal sowie das Testergebnis eines Magazins an und kam zu dem Schluss: 249 Euro werden für diese Matratze im gesamten Markt schon seit 2021 nicht mehr gefordert, sondern vielmehr ein weit darunter liegender Preis. Als durchschnittlichen Marktpreis ermittelte das Gericht 129 Euro, also etwa die Hälfte des Wertes der UVP.

Nicht so günstig, wie durch UVP-Werbung suggeriert?

Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese UVP tatsächlich vom Hersteller der Matratze so herausgegeben wird, könne man nach dem Gesamteindruck aller zu berücksichtigenden Umstände nicht mehr von einer ernstgemeinten und ernstgenommenen UVP ausgehen, da der tatsächlich geforderte Marktpreis eben so viel geringer sei. Nun kann ein Händler praktisch in der Regel kaum wissen, wie der Hersteller die UVP kalkuliert hat und dementsprechend auch schlecht dahingehende Darlegungen vor Gericht leisten. „Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Händler mit jeder vom Hersteller publizierten UVP werben darf, selbst wenn erhebliche Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit der UVP vorliegen und für ihn erkennbar sind“, meint das Gericht dazu im Urteil. Durch die Gegenüberstellung seines Preises mit der UVP habe der Händler als Antragsgegner dem angesprochenen Verbraucher einen erheblichen Preisvorteil suggeriert, der aber bei einer nicht ernstgemeinten und nicht ernstgenommenen UVP tatsächlich nicht besteht. Weiche der Marktpreis seit geraumer Zeit erheblich von der UVP ab, entstehe bei dieser Streichpreiswerbung der Eindruck, dass ein Preisvorteil von etwa 50 Prozent zur UVP ein besonderes Schnäppchen darstelle. Das trügt jedoch angesichts des durchschnittlich geforderten Marktpreises, so das Gericht. Da Verbraucher die Matratze in diesem Fall bei anderen Händlern zu ähnlich niedrigen Preisen erhalten könnten, liege aus objektiver Sicht gerade kein Schnäppchen vor.

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Über den Autor

Melvin Dreyer ist seit Mitte 2018 als juristischer Fachredakteur für den Händlerbund tätig. Während er sich im Studium besonders mit Steuerrecht auseinandergesetzt hat, berichtet und berät der Diplom-Jurist nun regelmäßig zu rechtlichen Neuigkeiten und Fragestellungen rund um E-Commerce, IT- und Europarecht.

Titelbild © sasun Bughdaryan  / stock.adobe.com

Beitragsbild © Ihor  / stock.adobe.com

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