Was wird in den kommenden Wochen aus rechtlicher Sicht wichtig für den Online-Handel? Wir geben den Überblick.
Das ging ja jetzt fix mit dem letzten Jahr. Aber: Zeit vergeht ja bekanntlich immer schneller, und so schreiben wir 2023 und der Gesetzgeber schreibt viele neue Gesetze. Dabei sind viele wichtige und spannende Themen, vom Elektrogesetz (wichtig) bis zu Insekten als Lebensmittel (spannend). Einen Überblick über das, was für den Online-Handel relevant wird, gibt es jedenfalls hier.
Verpackungsgesetz: Die Mehrwegalternative ist da
Los geht es zum 1. Januar mit einer Änderung im Verpackungsgesetz: Die Mehrwegalternative wird eingeführt. Online-Händler können aber zumeist aufatmen, diese Änderung verpflichtet vor allem solche Unternehmer, die Speisen und Getränke in bestimmte Einwegverpackungen abfüllen und Endverbrauchern zum Verzehr übergeben. Ob Kaffee beim Bäcker oder Salat in der Salatbar – in vielen Fällen müssen jetzt Mehrwegalternativen angeboten, oder, je nach Betriebsgröße, Speis und Trank in die mitgebrachten Behältnisse der Kundschaft abgefüllt werden. Beim Thema Mehrweg jedenfalls ist ein klarer Trend erkennbar. Wer weiß, vielleicht werden Pakete ja auch bald noch häufiger in mehrfach verwendbarem Versandmaterial verschickt.
Elektrogesetz: Herstellerregistrierungsnummern an die Marktplätze melden!
Wer auch immer Elektro- und Elektronikgeräte auf Marktplätzen vertreibt oder sich eines Fulfillment-Dienstleisters bedient, der habe bitte auf jeden Fall die diesjährige Anpassung im Elektrogesetz auf dem Schirm: Diese sorgen im Endeffekt dafür, dass Hersteller, aber auch Händler, diesen beiden Stellen die Herstellerregistrierungsnummern zu den angebotenen Geräten mitteilen müssen. Die Frist dazu wurde auf den 1. Juli verschoben und sollte unbedingt eingehalten werden, sonst dürfen Marktplätze das Anbieten nicht mehr ermöglichen und Fulfillment-Dienstleister ihre Dienste nicht erbringen. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, womöglich gar keine Herstellerregistrierung vorliegen, dann heißt es: schnell sein! Der notwendige Registrierungsprozess bei der Stiftung EAR kann nämlich eine ganze Weile in Anspruch nehmen.
Das Stechuhr-Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Spannend für alle, die Mitarbeitende beschäftigen oder selbst beschäftigt werden, ist das Urteil zur Arbeitszeiterfassung des Bundesarbeitsgerichts. Wo sich die Legislative mit dem Thema der Erfassung schon länger abmüht, ist die Judikative ihr nun spontan, aber aus gegebenem Anlass zuvorgekommen und hat festgestellt: Die Pflicht gibt es, schon jetzt, und ohne viele Ausnahmen (weil der Gesetzgeber ja bisher auch nichts Näheres geregelt hat). Obgleich die Pflicht zur Arbeitserfassung jetzt also da ist, sind noch viele Fragen offen, die sich mit einem Vorschlag zu neuen Regelungen aber im ersten Quartal erledigen sollen. Mehr Informationen zu den Aspekten, die jetzt schon mehr oder weniger klar sind, gibt’s hier.
Klagen, Klagen, Klagen: Datenschutzverstöße einerseits, Verbraucherverbände andererseits
Im Mai tritt die Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie in Kraft. Was die bringt, das darf mit Spannung erwartet werden. Handeln wird es sich auf jeden Fall um die Möglichkeit für Verbraucherschutzverbände, mittels Sammelklagen Ansprüche einzufordern. Das Besondere ist sicherlich, dass es sich dabei auch um solche auf Leistung handeln darf wie beispielsweise Schadensersatz oder Reparatur.
Beim Bundesgerichtshof bzw. mittlerweile beim Europäischen Gerichtshof liegt hingegen ein Fall, der etwaige Klage- und Abmahnrechte auch von Händlern betrifft. Es geht um einen Apotheker, der bestimmte Medikamente über Amazon vertreibt. Ein paar Personen aus dem Kollegium sehen darin einen Verstoß gegen Datenschutzrecht. Klar ist aber nicht, ob Mitbewerber gegen Datenschutzverstöße der Konkurrenz vorgehen dürfen. Das wird wohl bald geklärt werden.
Last but not least: In Keksen darf jetzt Pulver aus Hausgrillen sein
Wir haben es ja schon angeteasert: Im Januar 2023 erfolgen Zulassungen für Hausgrillen und die Larven des Getreideschimmelkäfers als Lebensmittel. Diese dürfen jetzt in bestimmter Form und unter bestimmten Mengenbeschränkungen in bestimmten Lebensmitteln wie etwa Keksen verwendet werden. Ob man diese nun verzehren will, das sei jedem selbst überlassen. Gemeint ist das ganz praktisch, denn sich sorgen, diese unwillentlich zu sich zu nehmen, muss man nicht. Die vorgeschriebenen Hinweise für das Zutatenverzeichnis und vorgesehene Allergiehinweise sorgen für Klarheit.
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Über den Autor
Melvin Dreyer ist seit Mitte 2018 als juristischer Fachredakteur für den Händlerbund tätig. Während er sich im Studium besonders mit Steuerrecht auseinandergesetzt hat, berichtet und berät der Diplom-Jurist nun regelmäßig zu rechtlichen Neuigkeiten und Fragestellungen rund um E-Commerce, IT- und Europarecht.
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