Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 des EU AI Act. Mit unserem kostenlosen EU AI Transparenz-Check klären Sie in wenigen Minuten, ob Ihre Inhalte gekennzeichnet werden müssen. Der geführte Entscheidungsbaum berücksichtigt Text, Bild, Video und Audio (inkl. Deepfakes), Chatbots sowie Emotionserkennungs- und biometrische Kategorisierungssysteme – einschließlich Sonderfälle wie der redaktionellen Ausnahme und der Kunst-/Satire-Ausnahme.
Sie beantworten wenige gezielte Fragen zu Zielmarkt und Inhaltstyp und erhalten als Ergebnis eine klare Einschätzung mit Begründung und der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage. Ergänzend zeigen wir Hinweise zum nationalen Wettbewerbsrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie – bei Emotionserkennung – zu den zusätzlichen Anforderungen der DSGVO.
Ist eine Kennzeichnung erforderlich, empfehlen wir das passende offizielle EU-Symbol direkt im Ergebnis. Mit dem integrierten Bild-Label-Tool platzieren Sie dieses Symbol anschließend frei auf Ihrem Bild und laden das Ergebnis direkt herunter – die Verarbeitung erfolgt vollständig im Browser, es wird nichts hochgeladen.
Der EU AI Transparenz-Check liefert eine fundierte Ersteinschätzung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Ein geführter Entscheidungsbaum auf Basis von Art. 50 der EU-KI-Verordnung – inklusive der Hebel für das UWG in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Wissen statt Vermuten.
Stichtage & Übergangsfristen
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten seit dem 02.08.2026. Für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 gilt bei Systemen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist bis zum 02.12.2026 (AI-Omnibus, vorbehaltlich formeller Annahme). Vor dem 02.08.2026 erzeugte Inhalte müssen nicht rückwirkend markiert werden – werden sie jedoch am oder nach diesem Datum veröffentlicht, greift die Kennzeichnungspflicht.
In welchem Land wird der Inhalt hauptsächlich veröffentlicht bzw. verbreitet?
Um welche Art von Inhalt oder System geht es?
Wurde der Text mithilfe von KI erstellt oder bearbeitet?
Wird der Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren (z. B. Nachrichten, politische oder gesellschaftliche Themen)?
Wurde der Text von einem Menschen inhaltlich geprüft bzw. redigiert und übernimmt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung?
Dient die Veröffentlichung der Aufdeckung, Verhinderung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten und ist dies gesetzlich ausdrücklich erlaubt?
Ist der Text vollständig von der KI verfasst, ohne dass eigene, von Menschen geschaffene Textteile eingeflossen sind (abgesehen vom Prompt)?
Wurde der Inhalt mithilfe von KI erstellt oder verändert?
Ähnelt der Inhalt einer echten, existierenden Person, einem Gegenstand, Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis so stark, dass er einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrhaftig erscheinen würde (sog. „Deepfake“, Art. 3 Nr. 60)?
Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktiven oder analogen Werks bzw. Programms?
Dient die Nutzung der Aufdeckung, Verhinderung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten und ist dies gesetzlich ausdrücklich erlaubt?
Ist der gesamte Inhalt vollständig KI-generiert, ohne von Menschen geschaffene Ausgangselemente?
Ist es aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und umsichtigen Person unter Berücksichtigung der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich, dass sie mit einem KI-System interagiert (z. B. durch eindeutige Kennzeichnung als „KI-Assistent“ oder den Kontext)?
Wichtiger Hinweis vorab
Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen ist nach Art. 5 der EU-KI-Verordnung grundsätzlich verboten – unabhängig von jeder Kennzeichnung. Eine Ausnahme gilt nur aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Falls das auf euren Fall zutrifft, ist das vorrangig zu prüfen, bevor die folgende Frage zur Informationspflicht überhaupt relevant wird.
Setzt ihr ein System ein, das Emotionen erkennt oder Personen anhand biometrischer Daten kategorisiert (z. B. geschätztes Alter, Geschlecht, Stimmung)?
Erfolgt der Einsatz zur Aufdeckung, Verhütung oder Untersuchung von Straftaten und ist dies gesetzlich zulässig, vorbehaltlich angemessener Garantien für die Rechte und Freiheiten Dritter?
Keine Kennzeichnung nötig
Da der Text nicht mithilfe von KI erstellt oder bearbeitet wurde, greift die Kennzeichnungspflicht aus Art. 50 der EU-KI-Verordnung hier nicht.
Keine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4
Die Offenlegungspflicht für KI-generierten Text gilt nur, wenn er veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Achtung: Der Begriff ist weit auslegbar (z. B. Gesundheits-, Politik- oder Verbraucherthemen) – im Zweifel eher bejahen. Unabhängig davon gilt die maschinenlesbare Kennzeichnungspflicht des KI-Anbieters (Art. 50 Abs. 2). Eine freiwillige Kennzeichnung ist jederzeit möglich und kann Vertrauen schaffen.
Keine Kennzeichnung nötig
Da der Text menschlich geprüft wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt, greift die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht.
Keine Kennzeichnung nötig
Die gesetzliche Ausnahme zur Aufdeckung, Verhinderung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten greift hier, daher entfällt die Offenlegungspflicht.
Keine Kennzeichnung nötig
Da der Inhalt nicht mithilfe von KI erstellt oder verändert wurde, greift die Kennzeichnungspflicht hier nicht.
Keine Deepfake-Kennzeichnungspflicht
Da der Inhalt keine existierende Person, keinen Gegenstand, Ort, keine Einrichtung und kein Ereignis täuschend echt nachbildet, greift die Deepfake-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 nicht. Beachte: Die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 (Pflicht des KI-Anbieters, z. B. Wasserzeichen) sowie Plattformregeln (z. B. Meta, YouTube, TikTok) gelten unabhängig davon.
Keine Kennzeichnung nötig
Die gesetzliche Ausnahme zur Aufdeckung, Verhinderung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten greift hier, daher entfällt die Offenlegungspflicht.
Keine zusätzliche Hinweispflicht
Da für Nutzerinnen und Nutzer bereits offensichtlich ist, dass sie mit einem KI-System interagieren, ist die Ausnahme von Art. 50 Abs. 1 erfüllt.
Keine Hinweispflicht nach Art. 50 Abs. 3
Da kein Emotionserkennungs- oder biometrisches Kategorisierungssystem eingesetzt wird, greift diese spezielle Transparenzpflicht nicht.
Keine Hinweispflicht
Die gesetzliche Ausnahme für die Aufdeckung, Verhütung oder Untersuchung von Straftaten greift hier, daher entfällt die Informationspflicht nach Art. 50 Abs. 3. Prüft unabhängig davon, ob Sonderregeln (z. B. Art. 5) für euren Einsatzzweck gelten.
Kennzeichnung nötig
Empfohlenes EU-Symbol: „Vollständig KI-generiert“.
Der Text muss klar und erkennbar spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition als KI-generiert offengelegt werden (Art. 50 Abs. 5, inkl. Barrierefreiheitsanforderungen).
Unabhängig davon muss der Anbieter des KI-Systems die Ausgabe maschinenlesbar kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2).
Kennzeichnung nötig
Empfohlenes EU-Symbol: „Grundlegendes Symbol“ (KI war an der Erstellung beteiligt).
Der Text muss klar und erkennbar spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition als KI-generiert bzw. KI-unterstützt offengelegt werden (Art. 50 Abs. 5, inkl. Barrierefreiheitsanforderungen).
Unabhängig davon muss der Anbieter des KI-Systems die Ausgabe maschinenlesbar kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2).
Vereinfachte Kennzeichnung ausreichend
Empfohlenes EU-Symbol: „Grundlegendes Symbol“.
Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktiven Werken beschränkt sich die Pflicht auf einen angemessenen Hinweis, der die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht behindert.
Kennzeichnung nötig
Empfohlenes EU-Symbol: „Vollständig KI-generiert“.
Die Offenlegung muss klar und erkennbar spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition erfolgen (Art. 50 Abs. 5, inkl. Barrierefreiheitsanforderungen). Das Symbol sollte direkt in den Inhalt eingebettet werden und auch beim erneuten Teilen oder Herunterladen erhalten bleiben.
Unabhängig davon muss der Anbieter des KI-Systems die Ausgabe maschinenlesbar kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2).
Kennzeichnung nötig
Empfohlenes EU-Symbol: „Teilweise KI-modifiziert“.
Die Offenlegung muss klar und erkennbar spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition erfolgen (Art. 50 Abs. 5, inkl. Barrierefreiheitsanforderungen). Das Symbol sollte direkt in den Inhalt eingebettet werden und auch beim erneuten Teilen oder Herunterladen erhalten bleiben.
Unabhängig davon muss der Anbieter des KI-Systems die Ausgabe maschinenlesbar kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2).
Hinweispflicht nach Art. 50 Abs. 1
Nutzerinnen und Nutzer müssen spätestens bei der ersten Interaktion klar und erkennbar darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren (z. B. „Ich bin ein KI-Chatbot“). Der Hinweis muss den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
Hinweis zur Verantwortlichkeit: Formal ist dies eine Pflicht des Anbieters, der das System entsprechend konzipieren muss. Wer einen fremden Chatbot einsetzt, sollte prüfen (und dokumentieren), dass der Anbieter diese Pflicht erfüllt – und den Hinweis im eigenen Einsatz sichtbar machen.
Informationspflicht nach Art. 50 Abs. 3
Betroffene Personen müssen über den Betrieb des Systems informiert werden. Da meist besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, ist zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach DSGVO erforderlich (häufig eine ausdrückliche Einwilligung).
DSGVO-Fokus
Emotionserkennungs- und biometrische Kategorisierungssysteme verarbeiten in der Regel besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO). Neben Art. 50 Abs. 3 EU AI Act braucht es dafür meist eine gesonderte, ausdrückliche Einwilligung sowie eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
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Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act), Art. 50 · EU-Symbole zur KI-Kennzeichnung (Europäische Kommission)
Dieser Check liefert eine Ersteinschätzung auf Basis von Art. 50 der EU-KI-Verordnung sowie nationaler UWG-Hinweise für DE/AT/CH – er ersetzt keine Rechtsberatung.
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