Was Onlinehändler jetzt wissen und vorbereiten sollten
Ab Herbst 2026 kommt im Onlinehandel die nächste sichtbare Pflichtinformation hinzu: Neben den bekannten Rechtstexten und Pflichtangaben treten ein EU-weit einheitlicher Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung sowie ein zusätzliches Label für bestimmte Haltbarkeitsgarantien. Die Grundlage dafür ist die Richtlinie (EU) 2024/825. Die konkrete Gestaltung hat die EU-Kommission inzwischen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt. In Deutschland ist die nationale Umsetzung bereits erfolgt; die entsprechenden Informationspflichten greifen ab dem 27. September 2026.
Die neuen Vorgaben sollen Verbraucherrechte sichtbarer machen und Kaufentscheidungen stärker an Haltbarkeit und Transparenz ausrichten. Für Händler bedeutet das in der Praxis jedoch vor allem eines: weiterer Umsetzungsaufwand, neue Abstimmungsprozesse mit Herstellern und eine zusätzliche Fehlerquelle im Shop. Besonders relevant wird das überall dort, wo viele Produkte mit Herstellergarantien, unterschiedliche Marken oder internationale Sortimente im Spiel sind.
1. Garantielabel ab September 2026: Was ändert sich?
Ab dem 27. September 2026 müssen Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, eine harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht verwenden. Diese Mitteilung ist nicht mehr nur irgendein rechtlicher Hinweis im Kleingedruckten, sondern ein standardisiertes EU-Format, das gut sichtbar eingesetzt werden soll – online wie offline. Zusätzlich kommt ein zweites Kennzeichnungssystem hinzu: ein EU-Label für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, wenn ein Hersteller für ein bestimmtes Produkt freiwillig eine solche Garantie von mehr als zwei Jahren gewährt.
Damit stehen ab Ende September 2026 zwei Ebenen nebeneinander: Erstens der allgemeine Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Käufers. Zweitens aber nur unter bestimmten Voraussetzungen eine produktbezogene Kennzeichnung für eine zusätzliche Haltbarkeitsgarantie. Diese Trennung ist wichtig, weil beide Informationen rechtlich etwas völlig Unterschiedliches betreffen, für Verbraucher auf den ersten Blick aber leicht miteinander verwechselt werden können.
Aussehen des Labels für die Information über die Gewährleistungsrechte
2. Warum die EU neue Labels einführt
Der Hintergrund liegt in der Richtlinie (EU) 2024/825, die Teil der europäischen Linie für einen nachhaltigeren Konsum ist. Die EU will erreichen, dass Verbraucher vor dem Kauf besser einschätzen können, welche Rechte sie haben und welche Produkte auf eine längere Nutzung ausgelegt sind. Die Idee dahinter: Wer die Unterschiede zwischen gesetzlichem Schutz und freiwilligen Haltbarkeitsversprechen besser versteht, soll informierter kaufen und eher zu langlebigen Produkten greifen.
Die Kommission kommuniziert das offen als verbraucher- und nachhaltigkeitspolitisches Instrument. Auf ihrer Informationsseite beschreibt sie die neue Pflichtmitteilung als obligatorischen EU-Hinweis, der in allen Verkaufsstellen sichtbar sein soll, und das zusätzliche Produktlabel als Kennzeichnung für freiwillige, über zwei Jahre hinausgehende Haltbarkeitsgarantien. Die Anwendung in den Mitgliedstaaten beginnt unionsweit am 27.09.2026.
3. Gewährleistung und Garantie: Der entscheidende Unterschied
Wer den neuen Pflichtenkatalog verstehen will, muss zunächst sauber zwischen Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Die gesetzliche Gewährleistung betrifft die Mängelhaftung des Verkäufers. Gemeint ist also der gesetzliche Anspruch darauf, dass die Ware bei Übergabe vertragsgemäß ist. Dazu gehören je nach Fall etwa Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt.
Eine Garantie ist dagegen keine gesetzliche Selbstverständlichkeit, sondern ein freiwilliges zusätzliches Versprechen. Sie kann vom Hersteller oder vom Verkäufer eingeräumt werden und bezieht sich regelmäßig auf Haltbarkeit oder bestimmte Eigenschaften. Genau deshalb trennt die neue EU-Systematik strikt zwischen dem allgemeinen Gewährleistungshinweis und dem produktbezogenen Garantielabel. Die eine Information betrifft das ohnehin bestehende Verbraucherrecht, die andere ein zusätzliches freiwilliges Leistungsversprechen.
Für Händler ist diese Unterscheidung nicht nur juristisch relevant, sondern auch kommunikativ. Sobald ein Shop die Begriffe unsauber verwendet, steigt das Risiko, dass Verbraucher falsche Erwartungen entwickeln oder Wettbewerber die Darstellung angreifen. Gerade weil künftig beide Informationsarten sichtbarer im Shop auftauchen, wird eine klare interne Begriffswelt deutlich wichtiger als bisher.
4. Das neue Pflichtlabel zur gesetzlichen Gewährleistung
Die harmonisierte Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung ist der Teil, der praktisch nahezu alle B2C-Händler betrifft, die Waren verkaufen. Nach der Kommission soll dieser Hinweis als verpflichtende Erinnerung an die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sichtbar gemacht werden. Er verweist unter anderem auf den unionsweiten Mindestschutz von zwei Jahren und darauf, dass einzelne Mitgliedstaaten längere Fristen kennen können.
Nach den bisher öffentlich zugänglichen Erläuterungen soll die Mitteilung Verbraucher nicht nur abstrakt an ihre Rechte erinnern, sondern diese in einer standardisierten, leicht erkennbaren Form aufbereiten. Zudem enthält sie einen QR-Code, über den weitere Informationen auf europäischen Informationsseiten abrufbar sein sollen. Im Onlinehandel ist die Darstellung farbig vorgesehen.
Wichtig ist dabei: Dieses Gewährleistungslabel ersetzt keine AGB, keine Widerrufsbelehrung und auch keine individuellen Garantiebedingungen. Es ist eine zusätzliche Pflichtinformation. Wer also gehofft hatte, künftig durch das neue Label andere rechtliche Hinweise reduzieren zu können, wird damit voraussichtlich nicht weit kommen. Vielmehr wächst die Zahl der sichtbaren Informationsbausteine im Shop weiter an.
5. Wann zusätzlich ein Garantielabel erforderlich wird
Deutlich komplexer wird es beim zweiten Label. Dieses ist nicht für jede Garantie vorgesehen, sondern nur für eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, die ein Hersteller freiwillig und ohne zusätzliche Kosten gewährt, die das gesamte Produkt erfasst und länger als zwei Jahre läuft. Genau diese Voraussetzungen nennt die Kommission auf ihrer offiziellen Informationsseite.
Damit ist die Hürde bewusst enger gezogen, als viele zunächst vermuten. Nicht jede werbliche Aussage zur Qualität löst automatisch das Label aus. Auch Garantien, die nur einzelne Bauteile betreffen, entgeltlich ausgestaltet sind oder nicht über zwei Jahre hinausgehen, fallen nach den offiziellen Beschreibungen nicht unter dieses spezielle EU-Label.
In der öffentlichen Darstellung wird dieses Label mit dem Begriff „GARAN“ verbunden. Es soll die zusätzliche Herstellergarantie kenntlich machen und ebenfalls auf weiterführende Informationen verweisen. Für Händler bedeutet das vor allem: Sobald ein betroffenes Produkt im Sortiment auftaucht, genügt kein pauschaler Hinweis mehr irgendwo im Shop. Dann wird eine konkrete und produktbezogene Kennzeichnung erforderlich.
Auf einen Blick: Welches Label wann nutzen?
- Gewährleistungshinweis: Pflicht für alle B2C-Warenverkäufe. (Allgemeiner Shop-Hinweis + QR-Code).
- Garantielabel („GARAN“): Nur bei Haltbarkeitsgarantien des Herstellers (> 2 Jahre, kostenlos, gesamtes Produkt). (Direkt am Produkt).
6. Wo und wie die Kennzeichnungen im Shop eingebunden werden müssen
Die Systematik ist aus heutiger Sicht klar: Die Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung ist als allgemeiner Hinweis auf Shop-Ebene gedacht. Das Garantielabel dagegen ist auf Produktebene vorgesehen. Diese Trennung ergibt sich sowohl aus der offiziellen EU-Zusammenfassung als auch aus den erläuternden Fachbeiträgen, die sich auf die Durchführungsverordnung und deren Anlagen stützen.
Für Onlineshops spricht vieles dafür, den Gewährleistungshinweis an einer Stelle einzubinden, die im Kaufprozess gut sichtbar und wiederkehrend erreichbar ist. Beim Garantielabel ist die Lage strenger: Es gehört unmittelbar zum jeweiligen Produkt und sollte deshalb dort erscheinen, wo Verbraucher die Kaufentscheidung treffen – also typischerweise im Bereich der Produktdarstellung. Fachbeiträge gehen zudem davon aus, dass beim Garantielabel im Onlinehandel eine geschachtelte Anzeige zulässig ist, wenn das vollständige Label bereits bei der ersten Interaktion sichtbar wird.
Gerade für größere Sortimente ist das keine Kleinigkeit. Denn sobald Herstellerangaben, Garantiedauer, Markenbezug und Produktzuordnung im Label sauber zusammenlaufen müssen, wird aus einem rein rechtlichen Thema sehr schnell ein Produktdaten- und Shopsystem-Thema. Ohne belastbare Datenstruktur lassen sich solche Labels kaum zuverlässig automatisiert ausspielen.
7. Welche Händler besonders betroffen sind
Die Pflicht betrifft nach den Informationen der IHK alle Händler, die an Verbraucher Waren verkaufen. Erfasst sind grundsätzlich bewegliche körperliche Waren, einschließlich Waren mit digitalen Elementen, etwa vernetzte Geräte. Reine digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen fallen dagegen weiterhin nicht unter dieses neue Etikettensystem.
Damit sind praktisch weite Teile des klassischen E-Commerce erfasst: vom Elektronikshop über den Haushaltswarenhandel bis zum spezialisierten Markenshop. Besonders stark betroffen sind jedoch Unternehmen mit komplexen Katalogen, vielen Marken, zahlreichen Produktvarianten und häufig wechselnden Herstellervorgaben. Dort steigt der Pflegeaufwand nicht linear, sondern schnell systemisch: Eine unvollständige Garantieinformation auf Herstellerseite kann unmittelbar in fehlerhafte Shop Kennzeichnungen hineinwirken.
Auch Plattformhändler sollten das Thema frühzeitig einplanen. Denn wer über Marktplätze verkauft, bleibt rechtlich nicht automatisch außen vor. Sobald die Pflichtinformation dem konkreten Angebot zugeordnet werden muss, stellt sich die praktische Frage, ob die jeweilige Plattform die dafür nötigen Darstellungsflächen, Bildlogiken oder Zusatzdaten rechtzeitig bereitstellt. Diese Unsicherheit ist in der Praxis mindestens genauso relevant wie die eigentliche Rechtsnorm.
8. Wo in der Praxis Konflikte und offene Fragen entstehen
Ein zentraler Problemkreis ist die Datenbeschaffung. Das Garantielabel setzt voraus, dass bekannt ist, ob überhaupt eine relevante Herstellergarantie besteht und ob sie sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Nach derzeitiger Auslegung soll Händler jedoch keine generelle Pflicht treffen, aktiv nach jeder denkbaren Herstellergarantie zu recherchieren, wenn entsprechende Informationen nicht vorliegen. Entscheidend ist vielmehr, ob diese Informationen bekannt sind oder vom Hersteller bereitgestellt werden.
Trotzdem bleibt das Risiko hoch. Denn in der täglichen Praxis liegt die Schwierigkeit selten darin, dass überhaupt keine Daten vorhanden sind, sondern darin, dass sie unvollständig, uneinheitlich oder widersprüchlich sind. Gerade wenn Garantien international unterschiedlich gelten oder vom Hersteller nur marketinglastig beschrieben werden, entsteht schnell Unsicherheit darüber, ob bereits eine labelpflichtige Haltbarkeitsgarantie vorliegt.
Hinzu kommt die rechtliche Folgefrage: Wer das Label darstellen muss, bewegt sich nicht mehr nur im Bereich eines kleinen formalen Hinweises. Fehlerhafte oder fehlende Pflichtinformationen können im Wettbewerbsrecht angreifbar sein. Juristische Fachbeiträge weisen deshalb schon jetzt auf das Risiko von Abmahnungen durch Verbände oder Wettbewerber hin.
9. Welche Vorbereitungen bis Herbst 2026 sinnvoll sind
Auch wenn die Anwendung erst am 27.09.2026 beginnt, sollte die operative Vorbereitung deutlich früher starten. Sinnvoll ist zunächst eine Sortimentsprüfung: Welche Produkte werden an Verbraucher verkauft, welche davon stammen von Herstellern mit dokumentierten Haltbarkeitsgarantien und an welchen Stellen fehlen belastbare Daten? Ohne diese Bestandsaufnahme bleibt jede spätere Umsetzung Stückwerk.
Im nächsten Schritt sollte geklärt werden, wo die Pflichtinformationen technisch im Shop ausgespielt werden können. Das betrifft CMS-Logik, Produktdatenfelder, Bild- oder Labelslots, responsives Verhalten auf Mobilgeräten und gegebenenfalls Schnittstellen zu Marktplätzen. Wer hier erst im Spätsommer 2026 anfängt, wird kaum noch sauber testen können.
Ebenso wichtig ist die organisatorische Seite. Einkauf, Produktmanagement, Recht, IT und Kundenservice müssen dieselben Begriffe verwenden und dieselben Kriterien anwenden. Sonst steht im Herstellersheet „Garantie“, im Shoptext „Gewährleistung“, im Serviceleitfaden etwas Drittes und im Label am Ende etwas Viertes. Genau solche Medienbrüche erzeugen nicht nur operative Fehler, sondern auch unnötige Rechtsrisiken.
10. Fazit zu den neuen Gewährleistungs- und Garantielabeln
Die neuen Gewährleistungs- und Garantielabel sind kein bloßer Randaspekt des Verbraucherrechts, sondern ein Thema, das ab Herbst 2026 sichtbar in die Produktdarstellung und in die Shop- Organisation eingreift. Fest steht inzwischen: Die EU-Kommission hat die Gestaltung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt, Deutschland hat die Umsetzung bereits veröffentlicht, und die Anwendung beginnt am 27. September 2026.
Für Händler heißt das: Der allgemeine Gewährleistungshinweis wird zur Pflicht auf Shop-Ebene. Das zusätzliche Garantielabel kommt dann ins Spiel, wenn für ein konkretes Produkt eine kostenlose, den ganzen Artikel erfassende Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren besteht. Rechtlich mag das System auf dem Papier klar wirken. In der Praxis wird es jedoch stark davon abhängen, wie gut Produktdaten, Shoptechnik und interne Prozesse zusammenspielen.
Gerade deshalb ist die beste Vorbereitung nicht, das Thema bis Ende 2026 liegen zu lassen, sondern es frühzeitig in Datenpflege, Shopdesign und Rechtsprüfung einzuplanen. Denn die eigentliche Herausforderung ist weniger das einzelne Label als die Frage, ob ein Shop rechtzeitig in der Lage ist, die neuen Vorgaben konsistent, sichtbar und belastbar umzusetzen.
Quellen
Sustainable consumption: Policy-relevant insights on the consumers‘ engagement in the circular economy | commission.europa.eu
Garantien und Gewährleistung: Neue Informationspflichten für Händler | ihk.de
Neue EU-Informations- und Kennzeichnungspflichten für Händler: Warum fast alle handeln müssen | eylaw.de
Ab 27.09.2026: neue Labels zur Kennzeichnung von Gewährleistung und Garantien | business.trustedshops.de
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